Rz. 122
Auch Beförderungen von Waren durch den liefernden Unternehmer bis zum Bestimmungsort teilen das Schicksal der Lieferung. Zur Erfüllung des Kaufgeschäfts gehört die Lieferung des Kaufgegenstands. Die Beförderung einer gekauften Ware vom Werk an den Bestimmungsort des Käufers gehört zur Lieferung und somit zur Erfüllung des Kaufvertrags, auch wenn die Kosten der Beförderung gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Verkauf der Ware und ihre Beförderung zum Käufer stellen umsatzsteuerrechtlich eine einheitliche Leistung dar. Bestimmungen in den Kaufbedingungen, nach denen sich die Preise "ab Lieferwerk" verstehen, haben nur für die Kostentragung Bedeutung. Als Teil des Kaufpreises unterliegen die Kosten für die Beförderung dem gleichen Steuersatz wie die Lieferung des Kaufgegenstands selbst.
Ein Hersteller liefert eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Ware an einen Großhändler. Der Hersteller berechnet neben dem reinen Warenpreis gesondert die Transportkosten. Die Steuerermäßigung für die Lieferung der Ware umfasst das gesamte Entgelt der Lieferung, also auch die gesondert in Rechnung gestellten Transportkosten.
Rz. 123
Verkauft ein Unternehmer Waren, die er im eigenen Namen erworben hat, an Abnehmer und befördert er die Waren mit eigenem Lkw an die Abnehmer, so liegt eine Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG selbst dann vor, wenn der Wert der Beförderungsleistung den Warenwert übersteigt. Es sind in diesen Fällen nicht etwa zwei Umsätze (eine Lieferung und eine Beförderungsleistung) gegeben, deren Gesamtentgelt durch Schätzung aufzuteilen wäre. Ebenso falsch wäre es, eine einheitliche sonstige Leistung anzunehmen, zu der die Warenlieferung im Verhältnis einer Nebenleistung stünde. Vielmehr ist die Fuhrleistung trotz ihres höheren Werts eine Nebenleistung zur Warenlieferung, weil die Fuhrleistung nur Mittel zum Zweck, nicht Hauptzweck ist. Den Abnehmern kommt es nur darauf an, die Verfügungsmacht über die Ware zu erhalten.
Rz. 124
Die Einheit des Umsatzes bleibt grundsätzlich auch dann gewahrt, wenn der Unternehmer den Auftrag über die Lieferung und den Auftrag über den Transport des Gegenstands der Lieferung je in verschiedenen Betriebsabteilungen entgegennimmt oder wenn der Einkauf und Transportauftrag je von verschiedenen Gesellschaften eines Konzerns ausgehen. Der für die USt ausschlaggebende tatsächliche Zusammenhang der Lieferung mit der Beförderung ist nach der Rechtsprechung des BFH selbst dann nicht gelöst, wenn die Preisvereinbarung "ab Werk" zugleich den Erfüllungsort des Liefergeschäfts bestimmt. Die Lieferung ist dann zwar bürgerlich-rechtlich mit dem Verladen abgeschlossen, sodass die Beförderung nicht mehr Bestandteil der Lieferung ist. Sie ist umsatzsteuerlich gleichwohl aber als Nebenleistung zur Lieferung anzusehen.
Rz. 125
Ebenso wie Beförderungskosten sind auch Versendungsauslagen (z. B. Frachtkosten, Portoauslagen, Nachnahmekosten) Entgelte für Nebenleistungen, die das Schicksal der versendeten Ware teilen, und zwar auch dann, wenn sie dem Abnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für sog. Verladevergütungen, z. B. für die Anlieferung von Zuckerrüben.