Rz. 622

Die vorstehende Fassung der Nr. 46 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).

Eine redaktionelle Änderung erfuhr die Vorschrift durch Art. 5 Nr. 36 Buchst. a des Steueränderungsgesetzes 2003 v. 15.12.2003[2] mWv 1.1.2004. Nunmehr wird auf Unterposition 3302 10 (bisher: Unterposition 3302 1000) des Zolltarifs verwiesen. Materiell-rechtliche Auswirkungen waren damit nicht verbunden.

Die Vorschrift entspricht materiell-rechtlich der v. 1.1.1980 bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 40 der Anlage des UStG.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 46 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[3]

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.
[2] BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710.

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