Rz. 16
Die vom Gesetz nicht näher beschriebenen Aktivitäten der Beherbergung kennzeichnen die unternehmerische Tätigkeit des Vermieters. Begünstigt ist nicht die von der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 12 UStG ausgenommene bloße kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen – das betrifft z. B. die in Rz. 13 erwähnten Unterkünfte für Übersiedler und Asylanten –, vielmehr muss dazu eine spezielle Vielfalt von weiteren Dienstleistungen hinzutreten, damit eine Beherbergung zustande kommt. Dazu gehört z. B. die Gestellung von Bettwäsche, Handtüchern und die regelmäßige Reinigung der Räume sowie der hotelübliche Service, wie z. B. die tägliche Herrichtung der Betten, ggf. unter Wechsel der Bettwäsche sowie die nicht besonders berechnete Zurverfügungstellung von Seife, Körperpflegemittel, Einmalwaschlappen, Hauspantoffeln, Bademäntel, Mineralwasser, Obst, das sog. Betthupferl auf dem Kopfkissen u.ä. Auch die Serviceleistungen z. B. von Portiers und anderem Personal des Beherbergungsbetriebs bei der Erteilung von Auskünften zu Fahrplänen, Öffnungszeiten von Museen, Überlassung von Stadtplänen, Wanderkarten u.ä. sind dazuzurechnen, ebenso wie die Verwahrung von Wertsachen, der Weckdienst, die Bereitstellung von Schuhputzautomaten, Nutzungsmöglichkeit von Fernsehgeräten, Telefon, WLAN-Anschluss, Zimmersafe und vieles mehr an Service, was man als Gast üblicherweise in einem Hotel in Mitteleuropa je nach Hotelklasse erwartet. Die Nutzung des sog. Pay-TV, also die Bestellung von Filmen, die auf dem Fernsehbildschirm erscheinen, gegen besonderes Entgelt, gehört danach nicht zu diesen üblichen Serviceleistungen.
Rz. 16a
Der BFH hat in dem in Rz. 10a erwähnten Urteil v. 24.9.2015 dazu allerdings mit dem Abstellen auf die subjektiven Nutzungsabsichten des Gasts in einem sog. Stundenhotel trotz der Gestellung von Handtüchern und Bettwäsche einen eigentlich unmaßgeblichen Aspekt in den Vordergrund geschoben und kam so ohne wirklich zwingende Argumentation zur Verneinung einer Beherbergung und damit zur Steuerbefreiung der Zimmervermietung gem. § 4 Nr. 12 UStG.
Rz. 17
Es ist zur Anwendung der Vorschrift nicht hilfreich, die in Rz. 16 erwähnten Elemente der Dienstleistung des Vermieters, die je für sich betrachtet teilweise Lieferungen sind, als unselbstständige Nebenleistung zur Vermietung zu bezeichnen, denn erst sie machen den Umsatz überhaupt zur Beherbergung als eine eigenständige Sonderform der Wohnraumvermietung. In einer gemieteten möblierten Wohnung ohne weitere Leistungen des Vermieters wird man nicht beherbergt, sondern wohnt eben nur darin ohne weitere fremde Leistungen. Es fehlt dann an den beschriebenen Dienstleistungselementen des Vermieters, welche die Umsätze von Hotels und Pensionen kennzeichnen. Art. 135 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL spricht von der "Gewährung von Unterkunft nach den gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Hotelgewerbes oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung" und lässt damit Spielraum für die Auslegung des Begriffs "Hotelgewerbe". Die Zurverfügungstellung von Wärme, Wasser und Energie durch den Vermieter ist ein üblicherweise mit der Vermietung verbundenes Leistungsbündel, das entweder als unselbstständige Nebenleistung anzusehen ist oder als selbstständige Hauptleistung zur Vermietung hinzutritt.
Rz. 17a
Im Hotelbereich ist die nicht besonders berechnete Zurverfügungstellung von Heizung oder Klimatisierung, Strom und Wasser im Zimmer ein typisches Merkmal der Vermietung von Zimmern, sodass es nicht sinnvoll wäre, die einzelnen Leistungen des Leistungsbündels "Unterkunftsgewährung" getrennt zu untersuchen.