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Die praktischen Schwierigkeiten bei der Handhabung der Vorschrift bestehen nicht nur in der Identifizierung der jeweiligen Leistung und ihrer Einordnung als eigenständige Hauptleistung im Rahmen eines Leistungsbündels oder als unselbstständige Nebenleistung zu einer Leistung aus dem Bündel. Vielmehr gibt es auch erhebliche Probleme bei der Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage, wenn nur ein Gesamtpreis für das Leistungsbündel vereinbart wird. Zwar ist der Unternehmer grundsätzlich frei in der Kalkulation seiner Preise, es muss aber bei dem Ansatz eines Gesamtpreises ohne Aufgliederung möglich sein, den Wert einer Einzelleistung zu ermitteln. Wenn es keine betriebswirtschaftliche Kostenaufstellung gibt, ist eine sachgerechte Schätzung nötig.

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