Rz. 169
Nach § 65 AO als Zweckbetriebe anerkannte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gewährleisten bereits, dass sie auch hinsichtlich der Umsätze, mit deren Ausführung selbst sie ausnahmsweise nicht auch ihre satzungsmäßigen Zwecke verwirklichen, zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist und sie damit nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dienen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Der ermäßigte Steuersatz ist daher auf Zweckbetriebe nach § 65 AO uneingeschränkt anwendbar.
Diese Rechtsauffassung der Verwaltung ist seit dem 28.3.2024 auch gesetzlich durch § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 3 UStG festgelegt (Rz. 15b).
Rz. 170
Ebenfalls uneingeschränkt anwendbar ist die Steuerermäßigung für folgende als Zweckbetriebe anerkannte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:
Einrichtungen der Wohlfahrtspflege i. S. d. § 66 AO: Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende und gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken. Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 AO genannten Personen (Personen, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge bestimmte Kriterien erfüllen) dient. Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient im besonderen Maße den in § 53 AO genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugutekommen. Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sind mit ihren Leistungen weitgehend von der USt befreit, z. B. nach § 4 Nr. 16 UStG (Pflegeeinrichtungen), nach § 4 Nr. 18 UStG (z. B. Wohlfahrtsverbände) oder nach § 4 Nr. 23 UStG (z. B. Kindergärten). Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG hat daher in diesem Bereich nur subsidiäre Bedeutung.
In § 68 Nr. 1 Buchst. a AO aufgeführte Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime oder Mahlzeitendienste; diese müssen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen gegenüber den in § 53 AO genannten Personen erbringen, um Zweckbetrieb sein zu können. Für die Leistungen dieser Einrichtungen kommen auch die Steuerbefreiungsvorschriften nach § 4 Nr. 16 UStG, § 4 Nr. 18 UStG und § 4 Nr. 23 UStG in Betracht, sodass die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG von eher untergeordneter Bedeutung ist.
Selbstversorgungseinrichtungen nach § 68 Nr. 2 AO: Diese dürfen höchstens 20 % ihrer Leistungen an Außenstehende erbringen, um als Zweckbetrieb anerkannt zu werden. Nach § 68 Nr. 2 AO sind Zweckbetriebe auch landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der Selbstversorgung von Körperschaften dienen und dadurch die sachgemäße Ernährung und ausreichende Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern. Andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften erforderlich sind, wie Tischlereien und Schlossereien, gehören ebenfalls zu den Zweckbetrieben. Voraussetzung ist, dass die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an Außenstehende den Wert nach 20 % der gesamten Leistungen des Betriebs – einschließlich der an die Körperschaften selbst erbrachten Leistungen – nicht übersteigen.