Rz. 1
Seit der erstmaligen Normierung von Vorschriften zu Rechnungen im UStG mit der Einführung der sog. Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug durch das UStG 1967 v. 29.5.1967 wurden die Rechnungsvorschriften mehrmals grundlegend geändert.
Die gegenwärtige Struktur der Rechnungsvorschriften mit der Aufteilung der Rechnungsvorschriften auf § 14 UStG (Ausstellung von Rechnungen), § 14a UStG (Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Ausnahmefällen), § 14b (Aufbewahrung von Rechnungen) und § 14c UStG (unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis) entstand im Wesentlichen durch das StÄndG 2003 v. 15.12.3003 zur Umsetzung der Rechnungsrichtlinie v. 20.12.2001. Die umfassende Neuregelung der umsatzsteuerlichen Rechnungsvorschriften mWv 1.1.2004 wurde nötig, weil durch die Richtlinie 2001/115/EG v. 20.12.2001 die Vorschriften in Art. 22 der 6. EG-Richtlinie zur Rechnungserteilung neu gefasst wurden.
Seit 2004 ist die Definition des Begriffs der Rechnung aus dem ehemaligen § 14 Abs. 4 UStG in den neuen § 14 Abs. 1 UStG verselbstständigt übernommen und an die Vorgaben der Rechnungsrichtlinie angepasst worden. Vorschriften über die Verpflichtung und Berechtigung zur Ausstellung einer Rechnung sowie zur Gutschrift wurden aus dem bisherigen § 14 Abs. 1 und Abs. 5 UStG a. F. ebenso verselbstständigt in § 14 Abs. 2 verlagert. Einzelheiten zur elektronischen Rechnung wurden erstmals in § 14 Abs. 1 S. 2 UStG a. F. und § 14 Abs. 3 UStG a. F. untergebracht. Der Katalog der Rechnungsangaben wurde ebenfalls auch § 14 Abs. 1 und Abs. 1a UStG a. F. in § 14 Abs. 4 UStG verschoben. Die Vorschriften über den unrichtigen und unberechtigten Steuerausweis wurde aus § 14 Abs. 2 und Abs. 3 UStG a. F. in § 14c UStG verlagert und um die Berichtigungsmöglichkeiten erweitert. Die seit dem 1.1.2004 geltenden Rechnungsvorschriften der §§ 14 bis 14c UStG enthalten allerdings weiterhin viele Tatbestandsmerkmale der bis zum 31.12.2003 geltenden Normen, sodass bei Zweifelsfragen durchaus auch noch auf die bisherigen Erkenntnisse der Rechtspraxis von Verwaltung und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.
Auf der Grundlage der ebenso mWv 1.1.2004 neu gefassten Ermächtigung in § 14 Abs. 6 UStG für das Bundesministerium der Finanzen sind in der UStDV in deren §§ 31 bis 35 weitere Vorschriften zu den Rechnungsanforderungen gem. § 14 UStG ergangen, die der Vereinfachung und Erleichterung in der Praxis dienen (s. dazu Rz. 130 ff.).
Rz. 2
Bereits zum 1.8.2004 wurden in § 14 Abs. 2 UStG durch das SchwarzArbBekämpfG v. 23.7.2004 weitreichende Pflichten zur Rechnungserteilung bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück und zur Rechnungsaufbewahrung durch nichtunternehmerische Leistungsempfänger der Leistungen eingeführt. Außerdem müssen Rechnungen nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 9 UStG seither auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers hinweisen.
Rz. 3
MWv 19.12.2006 wurde durch das JStG 2007 v. 13.12.2006 die Regelung des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG zur besseren Nachvollziehbarkeit des Zeitpunkts der Steuerentstehung aus dem Rechnungsdokument neu gefasst.
Darüber hinaus wurde mWv 1.1.2007 durch das sog. Erste Bürokratieentlastungsgesetz v. 2.8.2006 die Grenze der sog. Kleinbetragsrechnung in § 33 UStDV (Rz. 130 ff.) von 100 EUR auf 150 EUR angehoben.
In der seit 1.1.2007 geltenden MwStSystRL v. 28.11.2006 wurden die bisher in Art. 22 Abs. 3 der 6. EG-RL enthaltenen unionsrechtlichen Vorgaben zur Rechnung weitgehend unverändert auf die Art. 217–240 MwStSystRL verteilt.
Rz. 4
Zum 1.1.2009 sind durch Änderung von § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG a. F. und § 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG a. F. durch das SteuerbürokratieabbauG v. 20.12.2008 die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung bei steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG und zur zusammenfassenden Rechnung bei elektronischer Abrechnung aufgehoben worden.
Rz. 5
Nach der Änderung der MwStSystRL zum 11.8.2010 durch die sog. Rechnungsstellungsrichtlinie v. 13.7.2010 brachte das StVereinfG 2011 v. 1.11.2011 neben der Angleichung des § 14b UStG rückwirkend zum 1.7.2011 Regelungen in § 14 Abs. 1 und 3 UStG zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungserteilung in das UStG ein. Der Gesetzgeber ging offensichtlich davon aus, dass diese Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig sei, weil diese Neuerungen gegenüber der bisherigen Rechtslage zu einer Vereinfachung geführt haben und daher eine Begünstigung darstellten. Allerdings gelten die Neuregelungen in § 14 Abs. 1 UStG nicht nur für elektronischen Rechnungen, sodass die begünstigende Wirkung nur anzunehmen ist, wenn sich die nun kodifizierten Anforderungen z. B. zum "Prüfpfad" (Rz. 29 ff.) keine Auswirkungen auf die Papierrechnungen entfalten.
Die endgültige Umsetzung der Rechnungsstellungsrichtlinie erfolgte sodann aber verspätet erst mWv 30.6.2013 durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013. Hierdurch wurden Änderungen zu den Rechnungsvorgaben in § 14 Abs. 4 UStG ergänzt sowie Regelung...