Rz. 145a
Nach Art. 219a Abs. 1 MwStSystRL unterliegt die Rechnungsstellung den jeweiligen Rechnungsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Hiervon abweichend enthalten die §§ 14 Abs. 7 und 14a Abs. 1 UStG mWv 30.6.2023 aufgrund des AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2014 Regelungen in Umsetzung des Art. 219a Abs. 2 MwStSystRL. Denn hiernach unterliegt die Rechnungsstellung ausnahmsweise den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer ansässig ist, wenn der leistende Unternehmer nicht im Mitgliedstaat ansässig ist, in dem der Umsatz ausgeführt wird, und in diesem anderen Mitgliedstaat die Mehrwertsteuer von dem Leistungsempfänger geschuldet wird.
Rz. 145b
Führt insoweit ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer einen im Inland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsatz aus, für den der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist, gelten daher nach § 14 Abs. 7 S. 1 UStG für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat. Die spiegelbildliche Regelung für inländische Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet Umsätze ausführen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert wird, findet sich gleichfalls mWv 30.6.2013 in § 14a Abs. 1 UStG.
Der in Dänemark ansässige Architekt A erbringt von Dänemark aus für das Bauunternehmen U in Deutschland eine Planungsleistung für ein Gebäude in Hamburg. A hat in Deutschland keine Betriebsstätte und auch keinen Wohnsitz u.Ä.
Die sonstige Leistung des A ist in Deutschland steuerbar gem. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG. Da sie für einen Bauunternehmer erbracht wird, verlagert sich die Steuerschuld gem. § 13b Abs. 5 S. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 UStG auf den Leistungsempfänger U. A hat die Rechnung nach Vorschriften des dänischen Rechts zu erstellen.
Sofern der ausländische Unternehmer in seiner Rechnung unzulässigerweise die deutsche Umsatzsteuer offen ausweist, schuldet er diese gem. § 14c Abs. 1 UStG (Abschn. 14.1 Abs. 6 UStAE). Auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hat die unzutreffende Rechnung auch unabhängig von einer etwaigen Rechnungsberichtigung keinen Einfluss.
Rz. 145c
Die Geltung des Rechts des Sitzstaats des leistenden Unternehmers ist nach § 14 Abs. 7 S. 2 UStG allerdings ausgeschlossen, wenn die am Leistungsaustausch beteiligten Parteien vereinbart haben, dass der Leistungsempfänger durch die Erteilung einer Gutschrift abrechnet. Diese Ausnahme von der Regel des Satzes 1 ist deshalb sinnvoll, weil der Leistungsempfänger im Inland sitzt, und daher sollen für ihn nicht die ausländischen Rechnungstellungsnormen gelten. Das entspricht Art. 219a Abs. 2 Buchst. a Zif. I letzter Hs. MwStSytRL.
Im Fall von Rz. 145b haben A und U vereinbart, dass U gegenüber A durch die Erteilung einer Gutschrift abrechnet.
Dann schuldet zwar U auch weiterhin die Steuer gem. § 13b Abs. 5 S. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 UStG, er muss die Gutschrift aber nach den Vorschriften des deutschen UStG erteilen.
Rz. 145d
Die Neuregelung in § 14 Abs. 7 S. 3 wurde durch das UStAVermG v. 11.12.2018 mWv 1.1.2019 zur Vereinfachung der Rechnungsstellung bei grenzüberschreitenden Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Wege erbrachten Dienstleistungen zur Umsetzung von Art. 219a Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL normiert.
Sie gilt für alle den besonderen Besteuerungsverfahren entspr. Titel XII Kap. 6 der MwStSystRL unterfallenden Umsätze, d. h. für die Umsätze, für die der leistende Unternehmer an den besonderen Besteuerungsverfahren der §§ 18 Abs. 4c, Abs. 4d, Abs. 4e, 18h, 18i, 18j, 18k UStG (sog. One-Stop-Shops) teilnimmt und erlaubt diesen Unternehmern die Anwendung der Rechnungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer sich für die Teilnahme an diesen besonderen Besteuerungsverfahren hat identifizieren lassen (Abschn. 14.1 Abs. 6 S. 5).
Für im Drittlandsgebiet und für im Inland ansässige Unternehmer, die von einem dieser besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch machen und dessen Inanspruchnahme sie beim BZSt angezeigt haben, gelten die Vorschriften zur Rechnungserteilung nach § 14 Abs. 1 bis 6 UStG (Abschn. 14.1 Abs. 6 S. 6 UStAE).
Diese sog. Home State Rule soll den Unternehmern bei grenzüberschreitenden Umsätzen die Mühsal ersparen, die Rechnungsvorschriften des Bestimmungslandes anwenden zu müssen. Das ist eine erhebliche Vereinfachung für die Praxis, denn so können alle Rechnungen über Leistungen im Unionsgebiet nach einem Muster erstellt werden.
Ein Unternehmer aus Portugal erbringt im Jahr 2019 auf ele...