4.3.1 Pflicht zur Rechnungsausstellung (§ 14 Abs. 2 S. 2 UStG n. F.)
Rz. 36
Nach der Neustrukturierung der Vorschrift des § 14 Abs. 2 UStG mWv 1.1.2025 ist jeder Unternehmer gem. § 14 Abs. 2 S. 2 UStG – wie auch schon zuvor nach § 14 Abs. 2 S. 1 UStG – zur Ausstellung einer Rechnung innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung verpflichtet, wenn der Umsatz steuerbar und nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist:
- für eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (§ 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UStG),
- für eine Leistung an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist (§ 14 Ab. 2 S. 2 Nr. 2 UStG),
- für eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 S. 1 UStG) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen anderen als in den vorgenannten Nummern genannten Empfänger (§ 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UStG).
Wird das Entgelt vor Leistungsausführung vereinnahmt, ist die Rechnung in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 5 UStG innerhalb von 6 Monaten nach der Vereinnahmung auszustellen (Abschn. 14.1 Abs. 3 S. 2 UStAE).
Rz. 37
Hiervon abweichend ist in den Fällen der Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung i. S. d. § 6a UStG allerdings eine Rechnung bereits bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat der Leistungserbringung folgt, auszustellen (§ 14a Abs. 3 S. 1 UStG). Für Fernverkäufe i. S. d. § 3c Abs. 1 UStG kann sich eine Rechnungsausstellungspflicht aus § 14a Abs. 2 UStG ergeben.
Rz. 38
Die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht auch bei Leistungen an eine unternehmerisch tätige juristische Person für deren nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S.
Rz. 39
Wird entgegen § 14 Abs. 2 S. 2 UStG eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausgestellt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gem. § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG, die gem. § 26a Abs. 2 UStG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann. Die Erteilung einer nicht alle Pflichtangaben enthaltenden Rechnung gilt hingegen nicht als Ordnungswidrigkeit.
4.3.2 Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung nach § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 2. Hs UStG n. F. (ab 1.1.2025)
4.3.2.1 Anwendungsbereich
Rz. 40
Bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ist ab dem 1.1.2025 gem. § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 2. Hs. UStG regelmäßig eine E-Rechnung i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 3 UStG (Rz. 23) auszustellen. Diese gesetzliche Anordnung gilt unabhängig davon, ob der Rechnungsempfänger ein Unternehmer ist, der Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG bzw. Land- und Forstwirt ist, der die Durchschnittssatzbesteuerung anwendet oder ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt.
Die verpflichtende Abrechnung mittels E-Rechnungen gelten genauso für die Rechnungsausstellung im Wege einer Gutschrift nach § 14 Abs. 2 S. 5 UStG sowie für Rechnungen über Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG), wenn sowohl Leistender als auch Leistungsempfänger im Inland ansässig sind, die von Kleinunternehmern (§ 19 UStG) ausgestellt werden, über Umsätze, die der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen (§ 24 UStG), über Reiseleistungen (§ 25 UStG) und über Umsätze, für welche die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) angewendet wird. Dasselbe gilt auch für Umsätze, für die nach § 9 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optiert werden.
Rz. 40a
Die Einführung der obligatorischen Verwendung der E-Rechnung ist nach den weiteren Plänen des "Gesetzgebers" Voraussetzung für die zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem). Die obligatorische E-Rechnung soll daher bereits jetzt im Vorgriff auf die Einführung dieses Meldesystems eingeführt werden. Zum einen können dadurch Unternehmen die Vorteile der E-Rechnung schon frühzeitig nutzen. Zum anderen können durch eine getrennte Einführung von obligatorischer E-Rechnung und Meldesystem die hierfür jeweils erforderlichen technischen und organisatorischen Umstellungsarbeiten zeitlich entzerrt werden, was einer übermäßigen Belastung aller Beteiligten in der Wirtschaft und der Verwaltung entgegenwirkt.
Die Bundesrepublik Deutschland ist daher auf Grundlage von Art. 395 MwStSystRL ermächtigt worden, die Verwendung elektronischer Rechnungen, die von im Hoheitsgebiet Deutschlands ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellt wurden, nicht von einer Zustimmung des im deutschen Hoheitsgebiet ansässigen Rechnungsempfängers abhängig zu machen.
Rz. 41
Umsätze zwischen inländischen Unternehmern liegen gem. § 14 Abs. 2 S. 3 UStG vor, wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig sind, d. h. die Unternehmer in einem dieser Gebiete ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung, eine – umsatzsteuerrechtliche – Betriebsstätte (vgl. Abschn. 3a.1 Abs. 3 UStAE), die an dem Umsatz beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auch für Umsätze, die...