Rz. 40
Bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ist ab dem 1.1.2025 gem. § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 2. Hs. UStG regelmäßig eine E-Rechnung i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 3 UStG (Rz. 23) auszustellen. Diese gesetzliche Anordnung gilt unabhängig davon, ob der Rechnungsempfänger ein Unternehmer ist, der Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG bzw. Land- und Forstwirt ist, der die Durchschnittssatzbesteuerung anwendet oder ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt.
Die verpflichtende Abrechnung mittels E-Rechnungen gelten genauso für die Rechnungsausstellung im Wege einer Gutschrift nach § 14 Abs. 2 S. 5 UStG sowie für Rechnungen über Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG), wenn sowohl Leistender als auch Leistungsempfänger im Inland ansässig sind, die von Kleinunternehmern (§ 19 UStG) ausgestellt werden, über Umsätze, die der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen (§ 24 UStG), über Reiseleistungen (§ 25 UStG) und über Umsätze, für welche die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) angewendet wird. Dasselbe gilt auch für Umsätze, für die nach § 9 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optiert werden.
Rz. 40a
Die Einführung der obligatorischen Verwendung der E-Rechnung ist nach den weiteren Plänen des "Gesetzgebers" Voraussetzung für die zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem). Die obligatorische E-Rechnung soll daher bereits jetzt im Vorgriff auf die Einführung dieses Meldesystems eingeführt werden. Zum einen können dadurch Unternehmen die Vorteile der E-Rechnung schon frühzeitig nutzen. Zum anderen können durch eine getrennte Einführung von obligatorischer E-Rechnung und Meldesystem die hierfür jeweils erforderlichen technischen und organisatorischen Umstellungsarbeiten zeitlich entzerrt werden, was einer übermäßigen Belastung aller Beteiligten in der Wirtschaft und der Verwaltung entgegenwirkt.
Die Bundesrepublik Deutschland ist daher auf Grundlage von Art. 395 MwStSystRL ermächtigt worden, die Verwendung elektronischer Rechnungen, die von im Hoheitsgebiet Deutschlands ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellt wurden, nicht von einer Zustimmung des im deutschen Hoheitsgebiet ansässigen Rechnungsempfängers abhängig zu machen.
Rz. 41
Umsätze zwischen inländischen Unternehmern liegen gem. § 14 Abs. 2 S. 3 UStG vor, wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig sind, d. h. die Unternehmer in einem dieser Gebiete ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung, eine – umsatzsteuerrechtliche – Betriebsstätte (vgl. Abschn. 3a.1 Abs. 3 UStAE), die an dem Umsatz beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auch für Umsätze, die nach § 4 Nr. 1 bis 7 UStG steuerfrei sind, ist unter den übrigen Voraussetzungen eine E-Rechnung auszustellen. In diesen Fällen bedarf die Ausstellung einer E-Rechnung nicht mehr der Zustimmung des Empfängers; gleichzeitig setzt dies voraus, dass dieser technische Voraussetzungen für die Entgegennahme einer E-Rechnung schafft. Sofern allerdings mindestens einer der beteiligten Unternehmer die vorgenannten Ansässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, besteht keine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung; vielmehr kann in diesen Fällen die auszustellende Rechnung sowohl auf Papier als auch als sonstige (elektronische) Rechnung in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden.
Rz. 42
Nach Verwaltungsauffassung darf sich ein Rechnungsaussteller bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf die Angabe des Leistungsempfängers verlassen, ob dieser ein inländischer Unternehmer ist oder nicht, sofern ihm keine gegenteiligen Informationen vorliegen. Dabei kann die Verwendung der USt-IdNr. und sogar der W-IdNr. ein Indiz dafür sein, dass der Empfänger als Unternehmer handelt.