Rz. 104
Eine Rechnung hat gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung (sog. Leistungszeitpunkt) und in den Fällen der noch nicht ausgeführten Leistung auch die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts (§ 14 Abs. 5 S. 1 UStG), wenn dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist (Unionsrechtliche Grundlage: Art. 226 Nr. 7 MwStSystRL). Wird über eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet, handelt es sich um eine sog. Anzahlungsrechnung, in der die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG allerdings nur dann erforderlich ist, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt (Abschn. 14.5 Abs. 16 S. 5 Nr. 5 UStAE). In derartigen Fällen muss in der Rechnung darauf hingewiesen werden, dass über eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird (Abschn. 14.8 Abs. 1 ff. UStAE). Darüber hinaus ist sie bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten i. S. d. § 20 UStG anzuwenden. Die Angabe des Leistungszeitpunkts dient der Finanzverwaltung zur Überprüfung der Entstehung des Steueranspruchs.
Rz. 105
Der Wortlaut der nationalen Vorschrift wie auch deren unionsrechtliche Grundlage ist allerdings nicht eindeutig, da hiernach die Angabe des Leistungszeitpunkts entbehrlich erscheint, sofern diese mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Die zwingende Angabe des Leistungszeitpunkts in einem solchen Fall ergibt sich jedoch aus der richtlinienkonformen Auslegung als auch aus dem Zweck des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG. Wäre die Angabe des Leistungszeitpunktes bei identischem Leistungs- und Rechnungsdatum entbehrlich, bestünde für die Finanzverwaltung stets die Ungewissheit, ob das Leistungsdatum mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt oder Ersteres aus anderen Gründen fehlt. Eine leichte und einfache Erkennbarkeit des zutreffenden Besteuerungszeitraumes wäre mit einem derartigen Verständnis von § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG nicht zu vereinbaren. Stimmen aber Ausstellungs- und Leistungsdatum überein, genügt eine Angabe wie z. B. "Leistungszeitpunkt entspricht Rechnungsdatum".
Rz. 106
Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung reicht nach § 31 Abs. 4 UStDV die Angabe des Kalendermonats der Leistungsausführung aus. Die verpflichtende Angabe des Leistungsdatums gilt auch im Fall einer Barzahlung (Abschn. 14.5 Abs. 16 Satz 4 UStAE). Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt kann sich dabei aber auch aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Der BFH hat z. B. für eine Rechnung über Trockenbau- und Gerüstbauarbeiten, die im Zeitpunkt der Abnahme erbracht ("bewirkt") werden (vgl. Rz. 109) und die hierfür geschuldete Vergütung im Zeitpunkt der Abnahme fällig wird (§ 641 BGB) und die Rechnungserteilung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abnahme als branchenüblich anzusehen ist, festgestellt, dass damit aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung die Leistungserbringung im Kalendermonat der Rechnungserteilung folge. Dem steht das EuGH-Urteil Barlis 06 nicht entgegen, da sich die dort für erforderlich gehaltene genaue Angabe des Leistungszeitpunkts auf zeitraumbezogene Leistungen bezog, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden und an die daher strengere Anforderungen zu stellen sind.
Rz. 107
Auch Vertragsurkunden für Dauerschuldverhältnisse (z. B. Wartungsverträgen, Dauerberatungsverträgen, Miet- und Pachtverträgen u. Ä.) gelten als Rechnung i. S. d. § 14 Abs. 1 UStG, soweit sie die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten. Fehlt in einem solchen Fall aber der Leistungszeitraum, reicht es aus, wenn sich dieser leicht und eindeutig aus Zahlungsbelegen ergibt oder sich durch diese konkretisieren lässt (Abschn. 14.5 Abs. 17 UStAE).
Rz. 108
Maßgeblicher Leistungszeitpunkt ist bei einer Lieferung der Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht (Abschn. 14.5 Abs. 16 S. 5 Nr. 3 UStAE). In den Fällen, in denen der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG zu bestimmen ist, ist in der Rechnung als Tag der Lieferung der Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung anzugeben (Abschn. 14.5 Abs. 16 Nr. 2 UStAE). Bei einer unbewegten Lieferung im Reihengeschäft (§ 3 Abs. 6a UStG) richtet sich der Leistungszeitpunkt nach den vereinbarten Lieferklauseln.
Soweit eine Rechnung auch aus mehreren Dokumenten bestehen kann, kann insoweit auch in dem zentralen Abrechnungsdokument (i. S. d. § 31 Abs. 1 S. 2 UStDV) auf einen Lieferschein verwiesen werden. Sofern der Leistungszeitpunkt sich aus dem Lieferschein ergeben soll, muss in diesem neben dem Datum des Lieferscheins auch das Datum der Lieferung enthalten sein (Abschn. 14.5 Abs. 16 S. 5 Nr. 1 UStAE)...