Rz. 127
Die Vorschrift des § 14 Abs. 5 UStG findet für die Rechnungserstellung im Zusammenhang mit Anzahlungen bzw. Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen (im Folgenden: Anzahlungen) i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG Anwendung (unionsrechtliche Grundlage: Art. 220 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 MwStSystRL). Wird über Anzahlungen mittels Gutschrift abgerechnet, gilt zudem § 14 Abs. 2 S. 2 bis 3 UStG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung bzw. § 14 Abs. 2 S. 5 bis 6 UStG n. F. (Abschn. 14.8 Abs. 3 UStAE). Hintergrund hierfür ist, dass eine Rechnung nach § 14 Abs. 5 UStG mit offenem Steuerausweis für eine noch nicht ausgeführte Leistung gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 UStG dem späteren Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug in dem Voranmeldungszeitraum, in dem sowohl die Rechnung vorliegt als auch die Zahlung geleistet worden ist, ermöglicht.
Rz. 128
Anzahlungsrechnungen müssen die von § 14 Abs. 4 S. 1 UStG verlangten Pflichtangaben enthalten, wobei die Gegenstände der Lieferung oder die Art der sonstigen Leistung zum Zeitpunkt der Voraus- oder Anzahlung genau bestimmt sein müssen. Da der genaue Zeitpunkt der Leistung i. S. d. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG zum Zeitpunkt der Ausstellung der Anzahlungsrechnung regelmäßig noch nicht benannt werden kann, reicht die Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts oder des Kalendermonats der Leistung aus. Wurde lediglich vereinbart, in welchem Zeitraum oder bis zu welchem Zeitpunkt die Leistung ausgeführt werden soll, ist dieser Zeitraum oder der betreffende Zeitpunkt in der Rechnung anzugeben; ist der Leistungszeitpunkt noch nicht vereinbart worden, genügt es, dass dies aus der Rechnung hervorgeht (Abschn. 14.8 Abs. 4 S. 4 bis 5 UStAE). Jedenfalls muss aus der Anzahlungsrechnung zwingend erkennbar sein, dass damit nur über eine Anzahlung abgerechnet wurde (Abschn. 14.8 Abs. 1 UStAE). Als Entgelt i. S. d. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 UStG ist die Angabe des vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelts oder Teilentgelts anzugeben, zudem ist der auf das Entgelt oder Teilentgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG auszuweisen (Abschn. 14.8 Abs. 4 S. 6 bis 7 UStAE). Die Erteilung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis ist allerdings auch vor Vereinnahmung einer Anzahlung möglich (Abschn. 14.8 Abs. 5 S. 4 bis 5 UStAE).
Soweit im Rahmen der Ausstellung einer Anzahlungsrechnung auch das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag bzw. der Hinweis auf eine Steuerbefreiung (s. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG) anzugeben ist bzw. ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden soll, richtet sich die umsatzsteuerrechtliche Einordnung der Anzahlung entsprechend Abschn. 13.6 Abs. 4 UStAE nach der voraussichtlichen Einordnung der später noch zu erbringenden Leistung (steuerbar/steuerfrei oder steuerpflichtig). Die Einordnung der Anzahlung als nicht steuerbar oder steuerfrei ist nur dann möglich, wenn im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlung eine entsprechende Leistungsausführung bereits mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht. Hierfür ist eine klare und eindeutige vertragliche Regelung zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger erforderlich, aus denen sich die beabsichtigte (nicht steuerbare oder steuerfreie) Leistung unzweifelhaft ergibt.
Rz. 129
In einer Endrechnung sind gem. § 14 Abs. 5 S. 2 UStG die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Teilentgelte Rechnungen i. S. d. § 14 Abs. 5 S. 1 UStG ausgestellt worden sind (Abschn. 14.8 Abs. 7 UStAE). Im Fall von mehreren Anzahlungsrechnungen genügt es nach Abschn. 14.8 Abs. 7 S. 2 UStAE, wenn der Gesamtbetrag der vorausgezahlten Entgelte oder Teilentgelte und die Summe der darauf entfallenden Steuerbeträge abgesetzt werden. Alternativ erlaubt Abschn. 14.8 Abs. 7 S. 3 UStAE auch die Gesamtbeträge der Voraus- oder Anzahlungen abzusetzen und die darin enthaltenen Steuerbeträge zusätzlich anzugeben. Wird in der Endrechnung der Gesamtbetrag der Steuer für die Leistung angegeben, braucht der auf das verbleibende restliche Entgelt entfallende Steuerbetrag nicht angegeben zu werden (Abschn. 14.8 Abs. 7 S. 4 UStAE). Es besteht allerdings nach dem UStG keine Verpflichtung zur Erteilung einer Endrechnung; stattdessen kann der Unternehmer auch lediglich eine Rechnung über den verbliebenen Restbetrag erteilen, in der die im Voraus vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge nicht anzugeben sind. Die Finanzverwaltung beanstandet es allerdings nicht, wenn zusätzlich das Gesamtentgelt (ohne Steuer) angegeben wird und davon die im Voraus vereinnahmten Teilentgelte (ohne Steuer) abgesetzt werden (Abschn. 14.8 Abs. 11 UStAE).
Rz. 129a
Die vorgenannten Anforderungen an eine Endrechnung sind derzeit noch nicht im strukturierten Teil einer E-Rechnung darstellbar. Es bietet sich in den fraglichen Fällen daher an, stattdessen eine Restrechnung zu stell...