Tätigkeit |
Beurteilung |
Fundstelle |
Erläuterung |
Abgeordnete |
keine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit |
BVerfG v. 5.11.1975, 2 BvR 193/74, NJW 1975, 2331 |
Der Abgeordnete erbringt keine wirtschaftliche Tätigkeit, da er keine Leistung gegenüber einem Leistungsempfänger erbringt. Abgeordnetendiäten dienen ausschließlich der Alimentation. |
Abmahnverein |
nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit |
BFH v. 16.1.2003, V R 92/01, BStBl II 2003, 732; BFH v. 21.12.2016, XI R 21/14, BStBl II 2016, 756; so auch OFD Frankfurt v. 14.10.1986; StEK § 2 Abs. 1 Nr. 35; BFH v. 13.2.2019, XI R 1/17, BStBl II 2021, 785 BMF v. 1.10.2021, III C 2 – S 7100/19/10001 :006, BStBl I 2021, 1859 |
Sogenannte Abmahnvereine erbringen nach der Rechtsauffassung des BFH mit Abmahnungen und der Anforderung von Unterlassungserklärungen umsatzsteuerbare Leistungen gegenüber den abgemahnten Unternehmern. Danach erbringt der Abmahnverein an den abgemahnten Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, soweit er für diesen als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig wird. Zwischen der Geschäftsführungsleistung und dem Aufwendungsersatz, der dem Abmahnverein zusteht, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang. Der Aufwendungsersatz ist der Gegenwert für die Abmahnleistung des Vereins. Der Abmahnverein hat einen Vorsteuerabzug aus den in diesem Tätigkeitsbereich angefallenen Kosten. Auch die Abmahnung durch einen Wettbewerber führt nach Auffassung des BFH zu einem entgeltlichen Leistungsaustausch. Bestätigt wurde dies vom BFH auch für Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen, eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. |
ABS-Gesellschaft |
hängt von den Umsätzen ab |
FinMin Sachsen-Anhalt v. 15.9.1992, UR 1993, 105; FinMin Mecklenburg-Vorpommern v. 28.2.1995, UR 1995, 235; OFD Erfurt v. 24.4.1997, S 7200 – 08 – St 342; OFD Chemnitz v. 2.12.1997, S 7100-20/15 – St 34 |
Gesellschaften zur Arbeitsförderung, Beschäftigung und Strukturentwicklung (ABS-Gesellschaften) sind dann nicht wirtschaftlich tätig, wenn sie ausschließlich echte Zuschüsse erhalten. Soweit sie gegen Entgelt tätig werden, liegt Unternehmereigenschaft vor. Die Abgrenzung soll dabei nach Auffassung der FinVerw projektbezogen erfolgen. |
Arbeitsgemeinschaften (ARGE) |
nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit |
BFH v. 21.5.1971, V R 117/67, BStBl II 1971, 540; Abschn. 2.1 Abs. 4 UStAE |
Eine Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes ist auch dann nachhaltig wirtschaftlich tätig, wenn sie nur einen Bauauftrag abwickelt. |
Aufsichtsrat |
keine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit, wenn eine feste Vergütung gezahlt wird |
BFH v. 20.8.2009, V R 32/08, BStBl II 2010, 88; EuGH v. 13.6.2019, C-420/18, IO, BFH/NV 2019, 1053; BFH v. 27.11.2019, V R 23/19, BStBl II 2021, 542; BMF v. 8.7.2021, III C 2 – S 7104/19/10001 :003, BStBl I 2021, 919 |
Die Aufsichtsratstätigkeit (Beiratstätigkeit) war grundsätzlich als eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit angesehen worden, die die Unternehmereigenschaft begründen konnte, soweit sie gegen Entgelt ausgeführt wird. Nachdem der EuGH aber die Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsrats zumindest dann verneint hatte, wenn das Mitglied eine feste Vergütung erhält, hat der BFH dies entsprechend beurteilt. Die FinVerw hat dies entsprechend umgesetzt und auch zu der Frage der teilweise erfolgten variablen Vergütung Stellung genommen.. Es handelte sich auch nicht um ein Ehrenamt i. S. d. § 4 Nr. 26 UStG. |
Berufskartenspieler |
kann nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit sein |
BFH v. 30.8.2017, XI R 37/14, BStBl II 2019, 336; BMF v. 27.5.2019, BStBl I 2019, 512 |
Soweit ein Berufskartenspieler nur Preisgelder oder Spielgewinne erhält, fehlt es an einem Leistungsaustausch, sodass der Kartenspieler nichtunternehmerisch tätig ist. Antrittsgelder oder Startprämien führen aber zu unternehmerischer Betätigung. |
Blockheizkraftwerk (Betrieb eines Blockheizkraftwerks) |
nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit |
BFH v. 18.12.2008, V R 80/07, BStBl II 2011, 292 |
Eine Privatperson, die mittels eines Blockheizkraftwerks selbst erzeugten Strom verkauft, ist unternehmerisch tätig und zum Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks berechtigt (Rz. 166ff.). |
Briefmarkensammler |
nicht nachhaltig |
BFH v. 29.6.1987, X R 23/82, BStBl II 1987, 744; BFH v. 27.1.2011, V R 21/09, BStBl II 2011, 524 |
Wer Privatvermögen in mehreren gleichartigen Akten veräußert, handelt nur dann als Unternehmer, wenn die Veräußerungen nicht mehr seinem Eigenleben zuzuordnen sind. Dies setzt voraus, dass er sich wie ein Händler verhält. Ein Briefmarkensammler, der aus privaten Neigungen sammelt, unterliegt nicht der USt, soweit er Einzelstücke veräußert (wegtauscht), die Sammlung teilweise umschichtet oder die Sammlung ganz oder teilweise veräußert. |
Brieftaubenzüchter |
nachhaltig |
FG Münster v. 16.1.1985, V 2042/80 U, EFG 1985, 417 |
Wer einen Brieftaubenschlag unterhält und laufend Brieftauben veräußert oder tauscht, ist Unternehmer. |
Dauerrechtsverhältnisse |
nachhaltig |
BFH v. 16.12.1971, V R 41/68, BStBl... |