Rz. 241

Bei Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG sind zur Ermittlung der abzugsfähigen Beträge die in § 15 UStG Rz. 358 dargelegten Grundsätze zu beachten. Danach muss der Unternehmer seine Vorsteuern in folgende drei Gruppen unterscheiden:

  • Vorsteuern in Zusammenhang mit Umsätzen, die zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen (Vorsteuergruppe 1),
  • Vorsteuern in Zusammenhang mit Umsätzen, die zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen (Vorsteuergruppe 2), und
  • Vorsteuern, die keiner der zu 1. und 2. genannten Gruppe zugeordnet werden können, und die deshalb nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen sind (Vorsteuergruppe 3).

Nähere Erläuterungen zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge s. in § 15 UStG Rz. 400ff.

 

Rz. 242

Gemäß § 22 Abs. 3 S. 2 und 3 UStG müssen aus den Aufzeichnungen die Vorsteuerbeträge, die den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen ganz (Vorsteuergruppe 1) oder teilweise (Vorsteuergruppe 3) zuzuordnen sind, eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein. In diesen Fällen müssen die Bemessungsgrundlagen für alle Umsätze, die nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen, getrennt von den Bemessungsgrundlagen der übrigen Umsätze aufgezeichnet werden. Gemeint sind hiermit die Ausgangsumsätze des Unternehmers, die den Ausschluss vom Vorsteuerabzug verursachen (Vorsteuergruppe 2), z. B. steuerfreie Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12 UStG; diese sind gesondert von den übrigen (Ausgangs-)Umsätzen aufzuzeichnen.[1]  Aus den Aufzeichnungen des Unternehmers muss insbesondere hervorgehen, nach welchen Grundsätzen er die Zuordnung der Vorsteuerbeträge zu den einzelnen Gruppen vorgenommen und insbesondere nach welchen Maßstäben er die Aufteilung der Vorsteuergruppe in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Beträge vorgenommen hat.

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