Rz. 52
Gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG gehören zu den landwirtschaftlichen Betrieben auch die Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören. Ab dem 1.1.2025 ändert sich insoweit der Gesetzesfolgenverweis (Rz. 26b). Für die Beantwortung der Frage, ob ein Tierzucht- bzw. Tierhaltungsbetrieb ein landwirtschaftlicher Betrieb ist, kommt es mithin darauf an, wie viele Vieheinheiten (VE) je Hektar erzeugt oder gehalten werden. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe sind nur dann land- und forstwirtschaftliche Betriebe i. S. d. § 24 Abs. 2 UStG, wenn die Zahl der Tiere die in den §§ 51 und 51a BewG bezeichneten Grenzen je ha landwirtschaftlich genutzter Fläche nicht nachhaltig (Rz. 59) übersteigt. Die landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung muss also ihre Grundlage jeweils in der Bodenbewirtschaftung finden. Darin liegt die Umsetzung von Anhang VII Nr. 2 MwStSystRL in nationales Recht, wonach die Tierzucht und Tierhaltung nur i. V. m. der Bodenbewirtschaftung zu den landwirtschaftlichen Erzeugertätigkeiten rechnet. S. zu den zu berücksichtigenden Flächen und deren Nutzung Rz. 56. Die VE-Grenze bezieht sich nicht auf das gesamte Unternehmen, sondern auf den jeweiligen Betrieb. Es kann näher zu betrachten sein, ob z. B. mehrere Hofstellen einen einheitlichen Betrieb bilden. S. dagegen zu einer Zusammenrechnung von Flächen und Tierbeständen des gesamten Unternehmens das FG Münster. S. Rz. 245 zu Fragen eines möglichen Gestaltungsmissbrauchs bei Betriebsteilungen. S. Rz. 177 zu den Erzeugnissen von Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben.
Rz. 53
Nach § 51 Abs. 1a S. 1 BewG gehören die Tierbestände im vollen Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr
für die ersten 20 Hektar |
nicht mehr als 10 Vieheinheiten |
für die nächsten 10 Hektar |
nicht mehr als 7 Vieheinheiten |
für die nächsten 20 Hektar |
nicht mehr als 6 Vieheinheiten |
für die nächsten 50 Hektar |
nicht mehr als 3 Vieheinheiten |
und für die weitere Fläche |
nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten |
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder gehalten werden.
Rz. 54
Die Tierbestände sind nach § 51 Abs. 1a S. 2 BewG nach dem unterstellten Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. Der Schlüssel zur Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten ergibt sich gem. § 51 Abs. 4 BewG aus der Anlage 1 zum BewG. Für Zeiträume bis zum 31.12.2011 waren im Bereich des Bewertungsrechts verschiedene ergänzende Verwaltungsanweisungen zur Anwendung der Anlage 1 zum BewG ergangen, mit denen der Tierartenkatalog ergänzt und der Umrechnungsschlüssel an die geänderten Produktionsverfahren angepasst worden war. Diese Erlasse waren (dort für Zwecke der Abgrenzung der gewerblichen und der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung) umfassend berücksichtigt in der Auflistung in R 13.2 Abs. 1 EStR 2008, auf die auch zur praktischen Anwendung der §§ 51 und 51a BewG für Zwecke der USt zurückgegriffen werden konnte. Allerdings ist es dem BFH zufolge wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung für Zeiträume vor dem 1.1.2012 nicht zu beanstanden, wenn Steuerpflichtige zu ihren Gunsten eine Umrechnung allein nach dem Schlüssel des BewG geltend gemacht haben.
Rz. 55
Mit der gesetzlichen Neufassung der Anlage 1 zum BewG mWv 1.1.2012 wurden einige Tierarten ergänzt und wurden die Untergruppen beim Rindvieh präzisiert. Es gilt nun der unten stehende Umrechnungsschlüssel, der so auch in den EStR abgebildet ist.
Nach dem für die USt insoweit analog anzuwendenden R 13.2 EStR ist bei der Feststellung der Tierbestände von den regelmäßig und nachhaltig im Wirtschaftsjahr erzeugten bzw. den im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres gehaltenen Tieren auszugehen. Als erzeugt gelten Tiere, deren Zugehörigkeit zum Betrieb sich auf eine Mastperiode oder auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr beschränkt und die danach verkauft oder verbraucht werden (z. B. Mastvieh). Die übrigen, "gehaltenen" Tiere (z. B. Pferde, Zuchtochsen) sind mit dem Durchschnittsbestand des Wirtschaftsjahres zu erfassen. Abweichend davon ist bei Mastrindern mit einer Mastdauer von weniger als einem Jahr, bei Kälbern und Jungvieh, bei Schafen unter einem Jahr und bei Damtieren unter einem Jahr stets vom Jahresdurchschnittsbestand auszugehen.
Tierart |
1 Tier- … VE |
- Für Tiere, die nach dem Durchschnittsbestand zu erfassen sind:
|
Alpakas |
0,08 |
Damtiere |
|
Damtiere unter 1 Jahr |
0,04 |
Damtiere 1 Jahr und älter |
0,08 |
Geflügel |
|
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestands) |
0,02 |
Legehennen aus zugekauften Junghennen |
0,0183 |
Zuchtputen, -enten, -gänse |
0,04 |
Kaninchen |
|
Zucht- und Angorakaninchen |
0,025 |
Lamas |
0,10 |
Pferde |
|
Pferde unter drei Jahren und Kleinpferde |
0,70 |
Pferde drei Jahre und älter |
1,10 |
Rindvieh |
|
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich |
|
Mastkälber, Starterkälber und Fresser) |
0,30 |
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt |
0,70 |
Färsen (älter als 2 Jahre... |