Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Tierzucht und Tierhaltung muss unterschieden werden, ob eine landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung vorliegt, die der Differenzbesteuerung unterliegen kann, oder eine gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung, die stets zur Regelbesteuerung führt. Das Umsatzsteuerrecht bedient sich für die Abgrenzung der §§ 51 und 51a BewG, die auf ein bestimmtes Verhältnis des Viehbestands zur landwirtschaftlich genutzten Fläche (Bodenbewirtschaftung) abstellen.
Von einer landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung kann nur ausgegangen werden, wenn der Betrieb eine ausreichende Fläche und somit Futtergrundlage für seinen Tierbestand hat. Maßgeblich ist allerdings nur, dass die Flächen vorhanden sind. Es wird nicht im Detail geprüft, ob auf den Flächen tatsächlich das Futter angebaut wurde, das in der Tierzucht und Tierhaltung verfüttert wird. Ein Tierzucht- bzw. Tierhaltungsbetrieb ist kein landwirtschaftlicher Betrieb, wenn dem Unternehmer nicht in ausreichendem Umfang selbst bewirtschaftete Grundstücksflächen zur Verfügung stehen (BFH-Urteil vom 29.06.1988, X R 33/82, BStBl II 1988, 922).
Mit Wirkung ab dem 01.01.2025 werden die §§ 51 und 51a BewG durch Bezugnahme auf § 241 BewG und § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 i. V. m. § 13b EStG ersetzt (vgl. Rz. 5).
Rz. 29
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Oftmals wird Tierzucht und Tierhaltung von landwirtschaftlichen Tierhaltungsgemeinschaften betrieben. Diese Gemeinschaften haben jedoch regelmäßig keine eigenen landwirtschaftlich genutzten Flächen, da diese zivilrechtlich weiterhin den beteiligten Landwirten zugerechnet werden. § 51a BewG enthält für diese Fälle eine Sonderregelung.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht gilt eine landwirtschaftliche Tierhaltungsgemeinschaft nur dann als landwirtschaftlicher Betrieb gem. § 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllt sind (BFH-Urteil vom 26.04.1990, V R 90/87, BStBl II 1990, 802).
Rz. 30
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Auch bei der Aufzucht und dem Halten fremden Viehs (z. B. Lohnmast, Vieheinstallung zu Zuchtzwecken, Pensionsviehhaltung) kann die Durchschnittsbesteuerung unter bestimmten Voraussetzungen Anwendung finden. So kann die Aufzucht und das Halten von fremdem Vieh durch Land- und Forstwirte den i. R. eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätzen zuzurechnen sein, wenn dem Unternehmer nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG für die Haltung der fremden Tiere in ausreichendem Umfang selbst bewirtschaftete Grundstücksflächen (Futtergrundlage) zur Verfügung stehen (Abschn. 24.3 Abs. 11 UStAE). Darüber hinaus muss die Tätigkeit in der Sphäre des Leistungsempfängers zur landwirtschaftlichen Erzeugung (Urproduktion) beitragen und die Dienstleistungen müssen mit den üblichen Ausrüstungsgegenständen und dem Personal des leistenden Landwirts erbracht werden können.
Rz. 31
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Die Pensionstierhaltung von Freizeitpferden oder von anderen Tieren, deren Nutzung nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient, unterliegt grundsätzlich der Regelbesteuerung (Abschn. 24.3 Abs. 12 S. 1 UStAE). Selbst für Fohlen, die i. R. einer Pensionstierhaltung eingestellt, gefüttert und betreut werden, sieht der BFH keine Anwendung der Durchschnittsatzbesteuerung vor (BFH vom 10.09.2014, XI R 33/13, BStBl II 2015, 720). Auch der Verkauf von Sport-, Renn- und Turnierpferden fällt nicht unter § 24 UStG, da sie kein Vieh (und auch sonst kein Tier) im Sinne des Anh. VII MwStSystRL sind (BFH vom 13.09.2023, XI R 37/22).