Rz. 91
Gerade die Lieferung an den Wiederverkäufer ohne Entstehung von USt ist typisch dafür, dass ein Nichtunternehmer der Lieferer ist. Nichtunternehmer pflegen freilich selten neue Gegenstände zu liefern, vielmehr trennen sie sich im Allgemeinen nur gelegentlich von ihren gebrauchten Gegenständen. Bereits in Rz. 74 wurde dargestellt, dass § 25a UStG aber keine Qualifikation der Neuheit braucht und nur bei Fahrzeugen ist die Neuheitsregel des § 1b UStG von Belang.
Rz. 92
Für eine Lieferung wird USt z. B. nicht geschuldet, wenn die Lieferung mangels Unternehmereigenschaft des Lieferers nicht steuerbar ist. Damit kommt § 25a UStG in Betracht, wenn der Unternehmer den Gebrauchtgegenstand aus der Hand eines Privatmannes oder vom Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet nicht steuerbar erwirbt.
Praxis-Beispiele
Begünstigter Erwerb
Ein Antiquitätenhändler in Hamburg erwirbt von einem Privatmann in Großbritannien eine alte Standuhr für sein Unternehmen. Der Verkauf durch den Privatmann ist mangels Unternehmereigenschaft nicht steuerbar.
Ein Gebrauchtwagenhändler in Frankfurt erwirbt von der hessischen Polizei ein ausgesondertes Einsatzfahrzeug mit der Absicht zum Wiederverkauf. Dieser Verkauf durch die Polizei ist ein gem. § 2b UStG nichsteuerbares Hilfsgeschäft.
Rz. 93
Auch der Erwerb aus dem nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmers, z. B. von einem Verein, welcher auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, aus dessen ideeller Sphäre, eröffnet dem Wiederverkäufer die Möglichkeit zur Anwendung des § 25a UStG.
Rz. 94
Ebenso kommt § 25a UStG in Betracht, wenn der Wiederverkäufer von einer ausländischen Botschaft innerhalb des Gemeinschaftsgebietes einen Gebrauchtgegenstand ankauft, denn die juristische Person kann auch eine des ausländischen öffentlichen Rechts sein. Darauf, dass dieser Botschaft ggf. die USt im Rahmen des besonderen Erstattungsverfahrens nach der Umsatzsteuer-Erstattungsverordnung vergütet wurde, der Gegenstand also mit USt innerhalb des Inlands niemals belastet war, kommt es nicht an.
Rz. 95
USt wird für eine Lieferung auch dann nicht geschuldet, wenn eine Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 7ff. UStG beim Lieferer eingreift (Rz. 75). Sehr häufig praktisch bedeutsam dürfte insbesondere die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 28 UStG sein.
Ein mit seinen heilberuflichen Umsätzen gem. § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreiter Arzt liefert seinen unternehmerisch genutzten Pkw an einen Gebrauchtwagenhändler. Diese Lieferung des Arztes ist gem. § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei, wenn der Arzt den Pkw nur für steuerbefreite Umsätze eingesetzt hat. Dann konnte er keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Der Arzt darf für diesen Umsatz keine Rechnung mit Ausweis von USt erteilen; tut er dies doch, schuldet er die ausgewiesene Steuer gem. § 14c Abs. 1 UStG. Der Wiederverkäufer kann diese Steuer gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht als Vorsteuer abziehen.
Auch bei Banken und Versicherungsunternehmen kommt wegen der Steuerfreiheit ihrer Umsätze gem. § 4 Nr. 8 u. 10 UStG beim Verkauf von Gegenständen an Wiederverkäufer oft § 4 Nr. 28 UStG zur Anwendung.
Rz. 96
Der Wortlaut des § 25a Abs. 1 UStG deckt auch den Fall des unentgeltlichen innergemeinschaftlichen Erwerbs eines Gebrauchtgegenstands durch den Wiederverkäufer ab, denn es wird nicht vorausgesetzt, dass ein entgeltlicher Erwerb vorliegt. Auch für die inländische Lieferung durch den Vorbesitzer des Gebrauchtgegenstands wird die Entgeltlichkeit nicht verlangt. Wenn also ein Gebrauchtwarenhändler einen Gebrauchtgegenstand in Wiederverkaufsabsicht im übrigen Gemeinschaftsgebiet unentgeltlich erwirbt, kann er für die Weiterlieferung im Inland § 25a UStG in Anspruch nehmen.
Unentgeltlicher innergemeinschaftlicher Erwerb
Einem Gebrauchtwarenhändler aus Wiesbaden werden von Nachbarn seines in Belgien gelegenen Ferienhauses anlässlich deren Haushaltsauflösung Gegenstände geschenkt, die er mit der Absicht der Verwertung in seinem Unternehmen ins Inland überführt.
Rz. 97
Gegen die Anwendung des § 25a UStG in diesen Fällen spricht nicht, dass Abs. 3 der Vorschrift einen Einkaufspreis für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage voraussetzt. Diese Regelung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage begrenzt nicht den in Abs. 1 der Vorschrift geregelten Anwendungsbereich auf bestimmte entgeltliche Lieferungen. Im Fall des unentgeltlichen Erwerbs beträgt der Einkaufspreis eben 0 EUR. Damit ist Bemessungsgrundlage der volle Verkaufspreis abzügl. der USt – die Besteuerung nach § 25a UStG führt also im Fall des unentgeltlichen Erwerbs eines Gebrauchtgegenstands durch den Wiederverkäufer zum gleichen steuerlichen Ergebnis wie die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften. Gäbe es nicht die Besonderheiten für die Rechnungserteilung gem. § 14a Abs. 6 UStG, könnte es deshalb dahinstehen, ob § 25a UStG diese Fälle tatsächlich umfasst. Der BFH hat im Urteil vom 18.12.2008 entgegen der hier vert...