Rz. 141
Wie schon § 25a UStG 1990 verbot die bis Ende 2003 gültige Fassung des § 25a Abs. 6 S. 1 UStG dem Wiederverkäufer den offenen Ausweis von USt in Rechnungen dadurch, dass § 14 Abs. 1 UStG für nicht anwendbar erklärt wurde. Zum 1.1.2004 wurde dieser Satz aufgehoben (Rz. 4). Das Verbot des offenen Steuerausweises für unter § 25a Abs. 3 und 4 UStG fallende Umsätze findet sich seither in § 14a Abs. 6 UStG. Damit wird verhindert, dass der Wiederverkäufer seine Marge offenlegen muss, denn aus der Höhe der ausgewiesenen Steuer lässt sich diese leicht errechnen.
Rz. 142
In Abschn. 276a Abs. 8 UStR 1992 vertrat die Verwaltung die Auffassung, dass die gleichwohl offen in Rechnung gestellte Steuer gem. § 14 Abs. 3 UStG vom Unternehmer geschuldet werde. Dieser Auffassung widersprach der BFH schon im Urteil vom 13.11.1996, weil fiskalische Gefahren aus einem verbotswidrigen Steuerausweis nicht erkennbar waren. Die Verwaltung folgte dem BFH durch das BMF v. 11.8.1997 ausdrücklich nur für die Rechtslage bis zum 31.12.1994, während nach diesem BMF-Schreiben das BFH-Urteil v. 13.11.1996 auf Sachverhalte, die nach dem 1.1.1995 verwirklicht wurden, nicht anzuwenden sein soll. Für den Fall des offenen Steuerausweises hält die Verwaltung bis heute an ihrer ursprünglichen Auffassung fest. D.h. der Wiederverkäufer schuldet die gesondert ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG wegen des verbotswidrigen Steuerausweises und zusätzlich zu dieser Steuer schuldet er für die Lieferung des Gegenstands die Steuer nach § 25a UStG.
Rz. 143
Fritsch, meint, dass es bei den sog. Händler-Händler-Geschäften zu einer Missbrauchsgefahr kommen kann, weil § 25a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG nur verlangt, dass der Lieferant für die Lieferung USt nicht schuldete oder die Differenzbesteuerung vorgenommen hat. § 25a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1990 war dagegen anders formuliert; Voraussetzung war, dass der Lieferer die Besteuerung nach den Abs. 2 und 3 des § 25a UStG 1990 vorgenommen hatte. Da § 25a Abs. 3 UStG 1990 hier auch den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung verbot, war also dem Gebrauchtfahrzeughändler, der ein Kfz unter offenem Ausweis von USt angekauft hatte, seinerseits die Anwendung der Differenzbesteuerung nicht möglich. Dies sei, so Fritsch, nach § 25a UStG i. d. F. ab 1.1. 1995 anders. Diese Auffassung erscheint nicht zwingend, denn die Vornahme der Differenzbesteuerung i. S. v. § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG schließt aus, dass die USt in einer Rechnung offen ausgewiesen wird; wenn § 25a Abs. 1 UStG eine Besteuerung "nach Maßgabe der folgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung)" nennt, dann müssen auch alle anderen Voraussetzungen des § 25a UStG erfüllt sein. Daran fehlt es aber, wenn vom ersten Händler gegenüber dem zweiten Händler gegen das Verbot des gesonderten Steuerausweises verstoßen wird. Diese Streitfragen haben sich mittlerweile dadurch entschärft, dass gem. § 14c UStG die Berichtigung des falsch ausgewiesenen Steuerbetrags in jedem Fall zulässig ist, sodass die Steuerschuld gem. § 14c Abs. 2 UStG nicht definitiv werden muss.