Rz. 11
Die Regelungen zum Reihengeschäft sind in § 3 Abs. 6a UStG und § 3 Abs. 7 S. 2 UStG enthalten. § 3 Abs. 6a S. 1 UStG enthält die Rechtsfolge des Reihengeschäfts, wonach nur eine der Lieferungen in der Reihe die bewegte Lieferung ist. Für diese bestimmt sich der Ort nach § 3 Abs. 6 S. 1 UStG (Beginn der Beförderung oder Versendung). Alle anderen Lieferungen der Reihe sind damit ruhende Lieferungen, deren Ort sich nach § 3 Abs. 7 S. 2 UStG bestimmt.
Innerhalb eines Reihengeschäfts ist deshalb zunächst die bewegte Lieferung zu ermitteln. Denn für die Ortsbestimmung der ruhenden Lieferung(en) kommt es nach § 3 Abs. 7 S. 2 UStG darauf an, ob sie der bewegten Lieferung vorangehen oder folgen:
- Vorangehende Lieferungen: Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.
- Nachfolgende Lieferungen: Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet.
Neben der Beschränkung auf nur eine bewegte Lieferung in der Reihe enthält § 3 Abs. 6a S. 1 UStG auch die Legaldefinition des Reihengeschäfts. Eine spezielle Form des Reihengeschäfts ist das in § 25b UStG geregelte innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft.
Rz. 12
Durch § 3 Abs. 6a S. 4 UStG wird widerlegbar vermutet, dass die Lieferung an den Zwischenhändler (mittlerer Unternehmer) die bewegte Lieferung und die Lieferung von ihm die ruhende Lieferung ist (erster Halbs.). Als Folge dieser Vermutung bestimmt sich der Ort der Lieferung des ersten Unternehmers an den Zwischenhändler nach deren Beginn und der Ort der Lieferung vom Zwischenhändler an den letzten Abnehmer nach deren Ende.
Gleichzeitig regelt diese Vorschrift die Verteilung der Beweislast für den Fall einer davon abweichenden bewegten Lieferung durch den mittleren Unternehmer (zweiter Halbs.). Danach kann die gesetzliche Vermutung nur durch den Nachweis des mittleren Unternehmers widerlegt werden.
Rz. 13
Die Vorschrift ist vor allem für den grenzüberschreitenden Warenverkehr bedeutsam, denn für die Steuerbarkeit kommt es auf den Ort der Lieferung im Inland an. Bei einem Reihengeschäft inländischer Unternehmer, bei denen die Ware nur im Inland befördert oder versendet wird, spielt die Bestimmung des Orts am Beginn oder Ende der Beförderung oder Versendung grundsätzlich keine Rolle, da sie jeweils im Inland läge.