Rz. 5

Aus dem Verweis auf § 3 Abs. 11 UStG ergibt sich damit auch in den unter § 3 Abs. 11a UStG fallenden Sachverhalten die gesetzliche Vermutung zweier Leistungskommissionen. Die vom sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift erfasste sonstige Leistung gilt damit als vom Anbieter an den eingeschalteten Unternehmer sowie von diesem an den Abnehmer erbracht. Damit gelten die Rechtsfolgen der durch § 3 Abs. 11 UStG geregelten allgemeinen Leistungskommission entsprechend. Deshalb sind wie bei dieser die beiden unter § 3 Abs. 11a S. 1 UStG fallenden sonstigen Leistungen identisch und werden gleichzeitig ausgeführt. Die Beurteilung der beiden sonstigen Leistungen, z. B. hinsichtlich der Steuerpflicht, hat hingegen jeweils einzeln zu erfolgen (siehe Kommentierung zu § 3 Abs. 11 UStG Rz. 7).

 

Rz. 6

Für den Ort der durch Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen greift das Bestimmungslandprinzip nach § 3a Abs. 2 S. 1 UStG für den Fall des unternehmerischen bzw. § 3a Abs. 5 UStG für den nichtunternehmerischen Leistungsempfänger ein.

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