Rz. 21

Bei bestimmten Dauerlieferungen, z. B. bei

  1. Zeitungs- und Zeitschriftenlieferungen,
  2. Lieferungen fortlaufender Unterrichtswerke oder
  3. Strom-, Gas- und Wärmelieferungen,

können sich die Steuersätze im Verlauf des vereinbarten Lieferzeitraums ändern. Von der Finanzverwaltung wird als für den Steuersatz maßgeblicher Lieferzeitpunkt der Tag angenommen, an dem die letzte Lieferung für den vereinbarten (oder unbestimmten) Leistungszeitraum abgerechnet wird. Wird eine Dauerleistung in Teilabschnitten (z. B. Vierteljahr, Kalendermonat) abgerechnet, liegen insoweit Teilleistungen i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG vor. Der Steuersatz richtet sich danach, ob der Abrechnungszeitraum vor dem Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung oder danach endet.[1]

Da die zu 1. und 2. genannten Liefergegenstände regelmäßig zum Abnehmer befördert oder versendet werden dürften, bestimmt sich der Lieferort jeweils nach § 3 Abs. 6 UStG. Im Übrigen gilt § 3g UStG (Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge