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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 3 Abs. 9 [Sonstige Leis ... / 3.5.1 Allgemeines

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Rz. 62

Bei wirtschaftlicher Betrachtung schließen sonstige Leistungen mitunter unselbstständige Lieferungsvorgänge als Nebenleistungen ein. Es kommt auch der umgekehrte Fall vor, dass Lieferungen sonstige Leistungen einschließen. Unselbstständige Nebenleistungen im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs liegen vor, wenn sie für den Abnehmer keinen eigenen Zweck darstellen, sondern lediglich das Mittel sind, um die vom Leistenden erbrachte Hauptleistung optimal in Anspruch nehmen zu können. Maßgebend sind die jeweiligen Gesamtumstände des Einzelfalls und die Sicht des Durchschnittsverbrauchers.[1] In bestimmten Fällen – z. B. wenn es um die Bestimmung des Orts der Leistung oder die Gewährung einer Steuerbefreiung geht – ist aus systematischen Gründen auch wichtig, abzugrenzen, ob eine sonstige Leistung zu einer anderen sonstigen Leistung in einem Haupt- und Nebenleistungsverhältnis steht oder ob es sich um jeweils eigenständige Hauptleistungen handelt. Die unselbstständige Nebenleistung teilt nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung. Sie kann daher, wenn die Hauptleistung steuerpflichtig ist, nicht steuerfrei sein; auch ist der Steuersatz bei Haupt- und Nebenleistung nach der Hauptleistung zu bestimmen.

 

Rz. 62a

Ein Haupt- und Nebenleistungsverhältnis kann nur dann vorliegen, wenn die von dem Unternehmer erbrachte Leistung nicht schon grundsätzlich eine einheitliche Leistung darstellt. Einheitliche Leistungen, die nicht in einzelne selbstständige Leistungen unterteilt werden dürfen, liegen dann vor, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören und ein unteilbares Ganzes darstellen. Dabei ist immer auf das Wesentliche des Umsatzes und die Sichtweise eines Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Nicht vo...

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