Rz. 370

Ähnliche Leistungen, wie die in § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG aufgeführten Berufsgruppen, erbringen Unternehmer, welche rechtliche, technische oder wirtschaftliche Beratung leisten. Anders als bei § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG kommt es dabei nicht auf eine Vergleichbarkeit der Qualifikationen der anderen Unternehmer mit denen der genannten Berufsgruppen an; maßgeblich ist allein die Ähnlichkeit der Leistungen.[1] Das hat zur Folge, dass z. B. auch unerlaubte Leistungen unter diese Ortsregelung fallen können, wenn also etwa ein Wirtschaftsprüfer die Rechtsberatung betreibt. Anzumerken zu diesem Tatbestandsmerkmal ist aber, dass die praktische Bedeutung der mitunter schwierigen Abgrenzungsfragen nach der Neuregelung des § 3a UStG deutlich geringer geworden ist, weil Leistungen zwischen Unternehmern i. d. R. unter die Ortsregel des § 3a Abs. 2 UStG fallen dürften.

 

Rz. 371

Allgemein fallen unter die "ähnlichen Leistungen" nicht automatisch alle freiberuflichen Tätigkeiten,[2] weil nur auf die Ähnlichkeit der Leistung abzustellen ist. Nach Stadie[3] stellen auch die Erstellung eines Horoskops und die Tätigkeit der Hellseher[4] Beratungsleistungen dar, da es (zu Recht) nicht auf die objektive Nützlichkeit einer Beratungsleistung ankommt. M.E. lassen sich bei solchen Leistungen zur Bestimmung des Leistungsorts aber auch "unterhaltungsähnliche Leistungen" begründen und somit kann auf § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG zur Bestimmung des Leistungsorts abgestellt werden. Bei den Leistungen der Hellseher zeigt sich anschaulich, dass einzelne Leistungen, je nach der persönlichen Einstellung des Betrachters, leicht der einen oder anderen Vorschrift innerhalb des § 3a UStG zugeordnet werden können, was mitunter zu unterschiedlichen Leistungsorten führen kann.

 

Rz. 372

Unter die ähnlichen Leistungen fallen z. B. die Leistungen der beratenden Volks- und Betriebswirte, der Notare (Rz. 372), der Rechtsbeistände und der Unternehmensberater. Leistungen von Handelschemikern sind nach der Verwaltungsauffassung als Beratungsleistungen anzusehen, wenn diese neben der chemischen Analyse insbesondere auch über Kennzeichnungsfragen beraten.[5] Auch die Stellung von Anträgen für andere Unternehmer kann als "ähnliche Leistung" gelten.[6] Des Weiteren stellen die berufstypischen Leistungen der Personalberater, welche diese insbesondere im Rahmen der Suche nach Führungskräften für ihren Auftraggeber erbringen, i. d. R. Beratungsleistung nach § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG dar.[7]

 

Rz. 373

§ 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG erfasst auch die selbstständigen Beratungsleistungen der Notare. Diese erbringen dann solche Beratungsleistungen, wenn die Beratungen nicht im Zusammenhang mit einer Beurkundung stehen, mithin wenn sie eine "vorsorgende Rechtspflege" der Beteiligten etwa im Zusammenhang mit der Anfertigung von Urkundsentwürfen mit entsprechender Beratung erbringen.[8]

 

Rz. 374

Keine den Beratungsleistungen ähnliche Leistung stellen die entgeltliche Anlage und Verwaltung von Vermögenswerten dar.[9] Auch die Erfüllung einzelner Verwaltungsaufgaben und die Erstellung von Anlagevorschlägen für Investmentfonds durch einen externen Unternehmer stellen keine Beratungsleistung nach § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG dar.[10] Keine ähnlichen Leistungen sind auch die sonstigen Leistungen der Ärzte,[11] der Schiedsrichter[12], der Testamentsvollstrecker[13] sowie der Schadensregulierer.[14] Auch die Ausübung des Amts eines Berufsvormunds gilt für einen Rechtsanwalt als nicht berufstypisch[15], im Übrigen stellt es aber auch keine ähnliche Leistung dar.

Rz. 375–379 einstweilen frei

[1] Kossack, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 3a UStG Rz. 84.
[3] Stadie, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3a UStG Rz. 533 m. w. N.
[4] A.A. Hessisches FG v. 21.2.1990, 6 K 395/84, EFG 1990, 601.
[6] Vgl. Art. 8 DVO 1777/2005 für die Beantragung von Vorsteuervergütungen.
[8] Abschn. 3a.9 Abs. 11 UStAE mit Verweisung auf § 24 BNotO; Kossack, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 3a UStG Rz. 82.
[11] EuGH v. 6.3.1997, C-167/95, Linthorst, EU:C:1997:105, UR 1997, 217.
[12] EuGH v. 16.9.1997, C-145/96, Hoffmann, EU:C:1997:105, UR 1998, 17; Rz. 358.

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