3.2.1 Einrichtungen des öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 14 Buchst. b S. 1 UStG)
Rz. 198
§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG unterscheidet für die Steuerbefreiung der genannten Leistungen subjektiv nach der Art der Einrichtung, die die betreffende Leistung erbringt. Die Steuerbefreiung – einer dem Grunde nach begünstigten Leistung (Krankenhausbehandlung usw.) – ist nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 1 UStG ohne weitere Voraussetzungen anwendbar, wenn die Leistung von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erbracht wird. Dieser Begriff ist gleichzusetzen mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Begünstigte Einrichtungen sind demnach Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Gebietskörperschaften oder kirchenrechtliche Körperschaften), öffentlich-rechtliche Stiftungen, Landesversicherungsanstalten und Fürsorgeverbände. Nicht dazu gehören amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege. Die Leistungen müssen nicht unmittelbar durch den Träger oder Inhaber der jeweiligen Einrichtung erbracht werden, sondern die Aufgaben können auch auf Dritte (Beliehene, die ihrerseits die Leistung (ggf. steuerpflichtig) an die Einrichtung des öffentlichen Rechts erbringen) übertragen werden. Der Betrieb einer begünstigten Einrichtung durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts setzt voraus, dass die Einrichtung im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig wird. Liegt diese Voraussetzung vor, kommt es auf die einschränkenden Voraussetzungen in § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 UStG nicht an. Wird die begünstigte Einrichtung von einer juristischen Person des Privatrechts oder von einer natürlichen Person betrieben, müssen je nach Einrichtung die subjektiven und objektiven Voraussetzungen von § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. aa bis hh UStG vorliegen.
3.2.2 Andere Einrichtungen (§ 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 UStG)
3.2.2.1 Krankenhäuser (§ 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. aa UStG)
Rz. 199
Krankenhäuser, die von Einrichtungen des privaten Rechts betrieben werden, unterliegen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. aa UStG, wenn sie nach § 108 SGB V zugelassen sind, also
- Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
- Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), sowie
- Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
Rz. 200
Krankenhäuser, die nicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden und die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, sind mit ihren nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 1 UStG genannten Leistungen grundsätzlich steuerpflichtig, also auch mit ihren in einer Vielzahl sonstiger Krankenhausleistungen eingebetteten ärztlichen Heilbehandlungsleistungen von der Umsatzsteuerbefreiung ausgeschlossen. Diese Krankenhäuser können sich mit ihren Heil- und Krankenhausbehandlungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen. Dem BFH zufolge sind für eine ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- das Bestehen spezifischer Vorschriften – seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit,
- das mit den Tätigkeiten des betreffenden Unternehmers verbundene Gemeinwohlinteresse,
- die Tatsache, dass andere Unternehmer mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen,
- der Gesichtspunkt, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden.
Der Gesetzgeber hat Ende 2019 auf diese Rechtsprechung reagiert und in § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. aa UStG folgende Regelungen aufgenommen:
- O.g. Krankenhäuser sind auch mit ihren in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 1 UStG genannten Heil- und Krankenhausbehandlungsleistungen steuerbefreit, wenn sie diese in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 SGB V zugelassen sind.
- In sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot dieser Krankenhäuser den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten in erheblichem Umfang von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden.
- Von einer Kostenübernahme in erheblichem Umfang ist auszugehen, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen sind, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der Leistungen den in § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG genannten Personen zugutegekommen sind.
M...