Rz. 26

Blind sind Personen ohne jedes Sehvermögen. Nach SGB XII § 72 (Blindenhilfe) stehen blinden Menschen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleich zu achtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.[1] Nach § 2 Abs. 4 Blindenwarenvertriebsgesetz[2] galten als Blinde auch Personen, die eine so geringe Sehschärfe haben, dass sie sich in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden können. Alle Personen, die unter diese Bestimmungen fallen, dürften nach der Intention des Gesetzgebers, den betroffenen Personenkreis wirtschaftlich zu fördern, ebenfalls als blinde Menschen i. S. v. § 4 Nr. 19 UStG anzusehen sein.

 

Rz. 27

Die Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgeblichen Voraussetzungen nachzuweisen.[3] Das bedeutet, der Unternehmer hat den Nachweis seiner Behinderung wie für Zwecke der Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen gem. § 33b EStG i. V. m. § 65 EStDV zu führen.[4] Nach § 65 Abs. 2 EStDV hat der Steuerpflichtige die gesundheitlichen Merkmale "blind" und "hilflos" durch einen Ausweis nach dem SGB IX, der mit den Merkzeichen "Bl" oder "H" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen. Dem Merkzeichen "H" steht die Einstufung als pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in die Pflegegrade 4 oder 5 nach dem SGB XI, dem SGB XII oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist nach § 65 Abs. 2a EStDV durch Vorlage des entsprechenden Bescheids nachzuweisen.

[2] BliwaG, aufgehoben durch Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbes. in der mittelständischen Wirtschaft v. 7.9.2007, BGBl I 2007, 2246.

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