Rz. 39a

Nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd UStG gelten als andere Einrichtungen mit sozialem Charakter auch Einrichtungen, soweit sie Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Abs. 1 AdVermiG anerkannt oder nach § 4 Abs. 2 AdVermiG zugelassen sind. Befugt zur Adoptionsvermittlung sind die in § 2 AdVermiG aufgeführten Einrichtungen. Nach § 4 Abs. 1 AdVermiG erfolgt die Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle i. S. d. § 2 Abs. 3 AdVermiG durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, und kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle die in § 4 Abs. 1 AdVermi genannten Voraussetzungen erfüllt wie z. B., dass die Stelle insbesondere nach ihrer Arbeitsweise und nach der Finanzlage ihres Rechtsträgers die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben erwarten lässt und von einer juristischen Person oder Personenvereinigung unterhalten wird, die steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. §§ 51 bis 68 AO verfolgt. Nach § 4 Abs. 2 AdVermiG bedarf zur Ausübung der internationalen Adoptionsvermittlung eine Adoptionsvermittlungsstelle i. S. d. § 2 Abs. 3 AdVermiG der besonderen Zulassung durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat. Die Zulassung wird für die Vermittlung von Kindern aus einem oder mehreren bestimmten ausländischen Staaten (Heimatstaaten) erteilt. Die Zulassung berechtigt dazu, die Bezeichnung "anerkannte Auslandsvermittlungsstelle" zu führen. 

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