Rz. 11
§ 4c Abs. 2 UStG zählt (abschließend) die Europäischen Einrichtungen auf, die vergütungsberechtigt i. S. d. § 4c Abs. 1 UStG sind. Diese sind:
- die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank sowie die von der Europäischen Union geschaffenen Einrichtungen, auf die das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 266) anwendbar ist, und
- die Europäische Kommission sowie nach dem Unionsrecht geschaffene Agenturen und Einrichtungen.
3.2.1 Einrichtungen nach § 4c Abs. 2 Nr. 1
Rz. 12
Die Europäische Union (EU) als vergütungsberechtigte Einrichtung ist die wirtschaftliche und politische Partnerschaft von derzeit 27 europäischen Staaten. Sie wurde 1958 zunächst als Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) von 6 Ländern gegründet (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande). Seither sind weitere 22 Staaten hinzugekommen und bilden das, was sich seit 1993 "Europäische Union" nennt. Das Vereinigte Königreich trat Ende 2020 aus der EU aus. Die EU beruht auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Ihr Handeln stützt sich auf freiwillig und demokratisch von allen Mitgliedstaaten vereinbarte Verträge. Die EU baut auf den Werten auf, die in Art. 2 des Vertrags von Lissabon und in der Charta der Grundrechte der EU festgeschrieben sind. Bei der Europäischen Gemeinschaft (EG) handelt es sich um ein eigenständiges, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattetes Völkerrechtssubjekt, das Teil der 3 Europäischen Gemeinschaften (EWG, EURATOM, EWGS) war. Sie entwickelte sich aus der EWG heraus und wurde zur heute bestehenden EU. Ziel der EU ist ein gemeinsamer Binnenmarkt sowie eine gemeinsame Wirtschafts- und Währungsunion.
Rz. 13
Die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM), 1957 gegründet mit Sitz in Brüssel, ist eine der ehemals 3 Europäischen Gemeinschaften (EWG, EURATOM, EWGS). Ihr Ziel ist die Schaffung der für die Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen: die Entwicklung und friedliche Erforschung von Kernenergie, die Schaffung eines gemeinsamen Markts, die Kontrolle der Atomindustrie (Missbrauch, Gesundheitsschutz).
Rz. 14
Die Europäische Zentralbank (EZB, Frankfurt/M) verwaltet den EUR und ist für die Durchführung der Wirtschafts- und Währungspolitik der EU zuständig. Die wichtigsten Beschlüsse, darunter die Festlegung der Leitzinsen und die Entscheidung über den Einsatz anderer geldpolitischer Instrumente, fasst der EZB-Rat.
Rz. 15
Die Europäische Investitionsbank (EIB) ist die Bank der Europäischen Union. Die EIB wurde 1958 in Brüssel gegründet (zusammen mit den Römischen Verträgen) und zog 1968 nach Luxemburg um. Als EU-Klimabank bietet die EIB Fördermittel und Fachberatung für Projekte zum Klimaschutz, zur europäischen Integration, zur Entfaltung der EU sowie zur Unterstützung von EU-Maßnahmen in über 160 Ländern.
Rz. 16
Die in § 4c Abs. 2 Nr. 1 UStG genannten von der EU geschaffenen Einrichtungen, auf die das dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union anwendbar ist, sind jedenfalls in dem genannten Protokoll Nr. 7 nicht im Einzelnen aufgeführt. Nach Art. 3 Unterabs. 2 des Protokolls treffen die Regierungen der Mitgliedstaaten in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrags der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Union für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Union nicht verfälschen. Nach Art. 21 des Protokolls gilt das Protokoll auch für die EIB, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt. Nach Art. 22 des Protokolls gilt das Protokoll auch für die EZB, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB bleiben hiervon unberührt.
Rz. 17
Die begünstigten Einrichtungen sind solche, für die in dem Rechtsakt ihrer Gründung geregelt ist, dass das Protokoll Nr. 7 auf die jeweilige Einrichtung Anwendung findet. Im Wesentlichen dürfte es sich bei den genannten Einrichtungen somit um Institutionen der EU selbst handeln. Diese sind (neben den in Rz. 19 genannten Einrichtungen und Agenturen, auf die Protokoll Nr. 7 nach dem Errichtungsrechtsakt ausdrücklich anwendbar ist): das Amt für V...