Rz. 40
Bereits vor der Gründung der Bundesrepublik Deutschland verlangten die ehemaligen westlichen Besatzungsmächte, dass die für die ausgeführten Umsätze an die Besatzungstruppen und an angegliederte oder unterstellte Organisationen sowie an nichtdeutsche Stellen, Missionen oder bestimmte andere Organisationen (z. B. PX-Organisationen, European Exchange System (EES), Amerikahäuser) entstehende USt nicht von diesen Stellen getragen werden sollte. Die Regelungen der Länder wurden nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland übernommen.
Rz. 41
Mit Inkrafttreten der Pariser Verträge und der Aufhebung des Besatzungsstatuts am 5.5.1955 wurde das Besatzungsrecht in Deutschland durch die Bestimmungen des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) ersetzt. Die einschlägigen Bestimmungen für die USt ergaben sich aus dem Truppenvertrag und aus dem Abkommen über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder.
Rz. 42
Der Truppenvertrag war mit Ablauf des 3.6.1963 außer Kraft getreten. Durch das Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen v. 18.8.1961 hatte der Deutsche Bundestag dem Beitritt der Bundesrepublik zu dem am 19.6.1951 unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen – NATO-Truppenstatut – zugestimmt. Die Zustimmung erstreckte sich auch auf das am 3.8.1959 unterzeichnete Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen nebst Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen und auf das Abkommen über das Außerkrafttreten des Truppenvertrags, des Finanzvertrags und des Steuerabkommens sowie auf acht weitere Abkommen, in denen die USt nicht unmittelbar berührt ist. Dieses Vertragswerk war am 1.7.1963 in Kraft getreten.
Rz. 43
Die vorgenannten Vereinbarungen bilden die Rechtsgrundlage für die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferungen und sonstigen Leistungen an die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und deren ziviles Gefolge. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen an Dienststellen der NATO (z. B. SHAPE, andere NATO-Hauptquartiere) sind nicht aufgrund dieser Vertragswerke, sondern nach dem Ergänzungsabkommen zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere (bei diesen handelt es sich um internationale Organisationen) begünstigt. Die Umsatzsteuerbefreiung ergibt sich hier aus Art. 14 Abs. 2 Buchst. b des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere (NATO-ErgAbk).
Rz. 44
Das NATO-ZAbk findet keine Anwendung auf die nicht militärischen Organisationen der NATO. Die Vorrechte und Befreiungen dieser Stellen ergeben sich aus dem Übereinkommen über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisationen, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals – sog. Ottawa-Abkommen. Die bezeichneten Stellen beanspruchen nach Art. 10 Ottawa-Abkommen grundsätzlich keine Befreiungen von Verbrauchsteuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche und unbewegliche Güter enthalten sind. Die Mitgliedstaaten treffen aber in den Fällen, in denen größere Einkäufe für den Dienstbedarf getätigt wurden, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung der in diesem Zusammenhang entstandenen Steuern und Abgaben. Die Anwendung des Ottawa-Abkommens ist durch die Verordnung v. 30.5.1958 über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Nordatlantikvertrags-Organisationen, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Organisationen tätigen Sachverständigen in das nationale Recht übernommen worden.
Rz. 45
Das NATO-ZAbk findet auch keine Anwendung auf das Übereinkommen v. 19.6.1995 zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen – PfP-Truppenstatut - sowie dem Zusatzprotokoll, denen der Deutsche Bundestag durch das Gesetz v. 9.7.1998 – Gesetz zum PfP-Truppenstatut – zugestimmt hat. Die Nichtanwendung des NATOZAbk gilt auch für das Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland – Streitkräfte-Aufenthaltsgesetz – SkAufG – v. 20.7.1995.
Rz. 46
Der Deutsche Bundestag hatte zur Ausführung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-ZAbk das Truppenzollgesetz 1962 – TrZollG – v. 17.1.1963 beschlossen. Aufgrund des § 9 TrZollG war die NATO-ZAbk-UStDV v. 30.9.1963 erlassen worden.
Rz. 47
Für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die nach dem 31.12.1967 ausgeführt werden, galt die NATO-ZAbk-UStDV i. d. F. der Verordnung v. 20.12.1967. Es waren Anpassungen an das ab 1.1.1968 geltende Umsatzsteuersystem notwendig. Durch Art. 7 des Dritten Gesetzes zur Änderung...