Rz. 131
Die Parteien des Nordatlantikvertrags hatten am 28.8.1952 in Paris ein Protokoll über die NATO-Hauptquartiere zu dem am 19.6.1951 in London unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung ihrer Truppen vereinbart. Ergänzend hatte die Bundesrepublik Deutschland mit dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa (Supreme Headquarters Allied Powers Europe – SHAPE) am 13.3.1967 ein Abkommen über die Rechtsstellung der in der Bundesrepublik errichteten NATO-Hauptquartiere und deren Personal (Ergänzungsabkommen) abgeschlossen. In diesem Abkommen sind für die internationalen militärischen Hauptquartiere der NATO umsatzsteuerrechtliche Vergünstigungen geregelt worden. Der Deutsche Bundestag hatte durch das Gesetz v. 17.10.1969 unter Zustimmung des Bundesrates dem Beitritt der Bundesrepublik zu dem Protokoll v. 28.8.1952 über die Rechtsstellung der aufgrund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere – Protokoll über NATO-Hauptquartiere – zugestimmt. Die Zustimmung erstreckt sich ebenfalls auf das am 13.3.1967 unterzeichnete Ergänzungsabkommen zum Protokoll über NATO-Hauptquartiere und auf das Unterzeichnungsprotokoll. Weitere Übereinkommen, denen im Gesetz zugestimmt wurde, sind ein Statusabkommen v. 7.2.1969 und ein Liegenschaftsabkommen v. 7.2.1969, in denen die USt aber nicht unmittelbar berührt wird.
Rz. 132
Aufgrund des Art. 7 des NATO-HQ-Gesetzes wurde die Bundesregierung ermächtigt, eine Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuerlichen Bestimmungen der Abkommen, die NATO-HQ-UStDV v. 28.4.1970 zu erlassen, durch die die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften des NATO-HQ-ErgAbk an das ab 1.1.1968 geltende Mehrwertsteuersystem angepasst und der Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der USt-Vergünstigungen geregelt werden sollte.
Rz. 133
Die Ermächtigungsvorschrift des Art. 7 des NATO-HQ-Gesetzes wurde durch Art. 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes v. 24.6.1975 aufgehoben und in § 26 Abs. 5 UStG übernommen. Mit diesem Gesetz wurde auch die gesetzliche Grundlage für die bis dahin für den Vorsteuerabzug maßgebende Vorschrift des § 1 NATO-HQ-UStDV in § 15 Abs. 2 UStG 1973 geschaffen. Die Anpassung war erforderlich, da der BFH Zweifel an der vergleichbaren Vorschrift des § 2 NATO-ZAbk-UStDV geäußert hatte.
Rz. 134
Die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs, den der Unternehmer zur Ausführung der steuerbefreiten Lieferungen und sonstigen Leistungen geltend machen kann, ist nach dem Ergänzungsabkommen ab 1.1.1980 in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst a UStG geregelt. Außerdem wurde der Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit aufgrund der Ermächtigung in § 26 Abs. 5 UStG in § 73 UStDV geregelt.
Rz. 135 einstweilen frei
Rz. 136
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung truppenzollrechtlicher Vorschriften und anderer Vorschriften (Truppenzollrechtsänderungsgesetz – TrZollRÄndG) v. 19.5.2009 wurden jeweils mWv. 1.11.2009 Art. 4 des NATO-HQ-Gesetzes aufgehoben und Art. 5 des NATO-HQ-Gesetzes dergestalt geändert, dass die Worte "Personen i. S. d. Art. 4" durch die Worte "Die in Art. 3 Abs. 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bezeichneten Personen" ersetzt wurden. Der Verweis in Art. 4 des NATO-HQ-Gesetzes auf die Anwendung des Truppenzollgesetzes 1962 v. 17.1.1963 und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften bezogen auf die mit Abgabebefreiungen eingeführten Waren der NATO-Hauptquartiere konnte entfallen, da diese Regelung in Art. 1 des Truppenzollrechtsänderungsgesetzes aufgenommen wurde. Durch Art. 1 des Truppenzollrechtsänderungsgesetzes wurde das Truppenzollgesetz mWv. 1.11.2009 neu gefasst. Das Truppenzollgesetz 1962 trat gleichzeitig außer Kraft. Die bestehenden völkerrechtlichen Verträge und Verwaltungsvereinbarungen wurdendurch das TrZollRÄndG nicht eingeschränkt.