BMF, Schreiben vom 13.4.2022, IV B 2 – S 1301-CHE/21/10018 :009 (DOK 2022/0399812), BStBl I 2022, 614
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz); Außerkrafttreten der Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen durch die Konsultationsvereinbarungen vom 30. November 2020 und vom 27. April 2021
Vor dem Hintergrund, dass die einschränkenden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in Deutschland und der Schweiz weitgehend aufgehoben wurden, haben die zuständigen Behörden am 11. April 2022 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:
„Konsultationsvereinbarung |
zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und |
der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf |
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen |
betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 11. Juni 2020 |
einschließlich der Ergänzungen durch die Konsultationsvereinbarungen vom |
30. November 2020 und vom 27. April 2021 |
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010, haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vor dem Hintergrund der auf beiden Seiten weitgehenden Aufhebung von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, die den Zugang von Arbeitskräften zum betrieblichen Arbeitsplatz einschränken oder erschweren, Folgendes vereinbart:
- Die Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen vom 30. November 2020 und vom 27. April 2021 wird einvernehmlich zum 1. Juli 2022 gekündigt und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
- Sollte sich die pandemische Lage entgegen den Erwartungen entwickeln, werden sich die zuständigen Behörden hinsichtlich des weiteren Vorgehens konsultieren.
Bern, 11. April 2022 |
Berlin, 11. April 2022 |
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Für die zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft: |
Für die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland: |
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Pascal Duss |
Michael Wichmann” |
Die Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen durch die Konsultationsvereinbarungen vom 30. November 2020 und vom 27. April 2021 ist somit auf Sachverhalte anzuwenden, die in den Zeitraum vom 11. März 2020 bis einschließlich 30. Juni 2022 fallen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
DBA-Schweiz Art. 26 Abs. 3
Fundstellen
BStBl I, 2022, 614