Rz. 65
Tab. 2 zeigt die für die anzugebenden Segmente offenzulegenden Segmentdaten in der Übersicht auf.
Informationen zur GuV | DRS 28 | IFRS 8 bzw. IAS 36 |
Umsatzerlöse (oder vergleichbare Erträge) mit Dritten | ×[1] | |
Innenumsatzerlöse (oder vergleichbare Erträge zwischen Segmenten) | ×[2] | |
Segmentergebnis | x | |
(planmäßige) Abschreibungen | ×[3] | |
Wertminderungsaufwand | x | |
Wertaufholungen | x | |
Zinserträge | x [4] |
|
Zinsaufwendungen | x [5] |
|
wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten (bei IFRS i. S. d. IAS 1.97) | ×[6] | |
Anteil des Konzerns am Jahresüberschuss/-fehlbetrag von at equity bewerteten Beteiligungen | x[7] | |
Ertragsteueraufwand/-ertrag | x[8] | |
wesentliche nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge (ausgenommen Abschreibungen) | x[9] | |
Informationen zur Bilanz | ||
Segmentvermögen | x[10] | |
Segmentschulden | x[11] | |
Segmenteigenkapital | x[12] | |
Buchwerte der at equity bewerteten Beteiligungen | x[13] | |
Informationen zur Kapitalflussrechnung | ||
Investitionen in das langfristige Vermögen/Anlagevermögen | x[14] |
Tab. 2: Berichtsgrößen für die anzugebenden Segmente nach IFRS 8 und DRS 28
Rz. 66
Wie Tab. 2 zeigt, hängt der Umfang der nach IFRS 8 und DRS 28 für die anzugebenden Segmente erforderlichen Angaben signifikant von der Ausgestaltung der internen Finanzberichterstattung ab. Verpflichtend ist nach IFRS 8.23 Satz 1 bzw. DRS 28.33 allein die Angabe eines Maßes für das Segmentergebnis.[15]
Die Verpflichtung zur Angabe des Segmentergebnisses ist nachvollziehbar, da das Vorliegen eines Segmentergebnisses, welches an die obersten Entscheidungsträger bzw. die Konzernleitung berichtet und von dieser zu Ressourcenallokationsentscheidungen bzw. zur Konzernsteuerung verwendet wird, ein konstitutives Begriffsmerkmal eines Segments bildet.[16]
In Bezug auf die übrigen Berichtsgrößen, bei denen es zwischen IFRS 8 und DRS 28 auch kaum Unterschiede gibt, besteht nur dann eine Berichtspflicht, falls diese entweder intern den obersten Entscheidungsträgern bzw. der Konzernleitung regelmäßig berichtet bzw. von dieser zur Steuerung genutzt wird oder falls diese entweder Bestandteil des Segmentergebnisses oder des Segmentvermögens (soweit berichtet) sind. Daher basieren die folgenden Aussagen über die übrigen Berichtsgrößen stets auf der Annahme, dass für diese eine Berichtspflicht existiert.
Eine saldierte Angabe von Nettozinserträgen ist möglich, falls die Zinserträge die Mehrheit der Segmenterlöse darstellen und die Konzernleitung vorrangig die Nettozinserträge zur Beurteilung der Ertragskraft der Segmente und zur Ressourcenallokationsentscheidung nutzt.
Eine saldierte Angabe von Nettozinserträgen ist möglich, falls die Zinserträge die Mehrheit der Segmenterlöse darstellen und die Konzernleitung vorrangig die Nettozinserträge zur Beurteilung der Ertragskraft der Segmente und zur Ressourcenallokationsentscheidung nutzt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen