1.1 Druckerzeugnisse
Die Lieferung von gedruckten Büchern, Broschüren und ähnlichen Drucken unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz.
1.2 Hörbücher
Umsätze mit Hörbüchern unterliegen seit dem 1.1.2015 ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz. Voraussetzung ist, dass auf dem Medium ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches gespeichert ist. Der dabei zugrundeliegende Buchbegriff ist funktional zu verstehen, d. h. die Lesung muss einen Text wiedergeben, der dem herkömmlichen Verständnis vom Inhalt eines Buches entspricht.
1.3 Elektronische Bücher (eBooks) und elektronische Hörbücher ab dem 18.12.2019
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG i. V. m. Nr. 49 und 50 der Anlage 2 zum UStG begünstigt lediglich Lieferungen, sodass danach die Steuerermäßigung ausschließlich für Umsätze mit körperlichen Erzeugnissen gilt. Mit dem Gesetz zu weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität ("JStG 2019") wurde § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG neu in das Gesetz eingefügt. Danach unterliegen ab 18.12.2019 auch Veröffentlichungen in elektronischer Form, wenn sie funktional herkömmlichen Büchern, Zeitungen, Zeitschriften oder sonstigen in Nr. 49 Buchst. a – e und Nr. 50 der Anlage 2 zum UStG bezeichneten Erzeugnissen entsprechen, dem ermäßigten Steuersatz. Hierzu zählen z. B. reine Online-Publikationen oder Veröffentlichungen in Form von Websites oder Apps.
Die elektronische Bereitstellung eines Datenbankzugriffs (z. B. eLibrary), der eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten, unterliegt ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt auch, wenn die Datenbank eine Such- oder Markierungsfunktion enthält.
Nicht begünstigt sind hingegen Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen.
Da elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die über die Funktion gedruckter Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften hinausgehen, nicht begünstigt sind, unterliegen z. B. die Zugänge zu einer Suchmaschine oder Kartenmaterial für Navigationsgeräte dem Normalsteuersatz.
Hinsichtlich der elektronischen Überlassung von Hörbüchern gilt noch die Einschränkung, dass nur diejenige elektronische Überlassung begünstigt ist, die auch als Lieferung auf Datenträgern unter den ermäßigten Steuersatz fällt. Damit ist z. B. die elektronische Überlassung folgender Erzeugnisse nicht begünstigt:
- Hörspiele (Diese unterscheiden sich von Lesungen i. d. R. dadurch, dass diesen ein Drehbuch zugrunde liegt, ähnlich einem Filmwerk),
- Hörzeitungen und Hörzeitschriften (Diese erscheinen üblicherweise periodisch und geben Informationen mit aktuellem Bezug z. B. aus Politik, Wirtschaft, Sport und Feuilleton oder aus bestimmten abgegrenzten Fachthemengebieten wieder).
Die Problematik der Trennung der Entgelte bei der Veräußerung von Print- und E-Paper-Abonnements einer Zeitung bzw. von gedrucktem Buch und eBook besteht durch die gesetzliche Neuregelung ab 18.12.2019 nicht mehr.