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Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den International Accounting Standards übereinstimmend zu bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden Interpretation des Standing Interpretations Committee erfüllen. SIC-Interpretationen brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.
Verweis: IAS 28, Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen.
Fragestellung
1
Obwohl IAS 28.16 auf Konsolidierungsverfahren des IAS 27 verweist, gibt es keine ausdrücklichen Anwendungsleitlinien für die Eliminierung unrealisierter Gewinne und Verluste, die aus "Upstream"- oder "Downstream"-Transaktionen zwischen einem Anteilseigner (oder seinen konsolidierten Tochtergesellschaften) und assoziierten Unternehmen resultieren. "Upstream"-Transaktionen sind beispielsweise Verkäufe von Vermögenswerten eines assoziierten Unternehmens an den Anteilseigner (oder seine konsolidierten Tochtergesellschaften). "Downstream"-Transaktionen sind beispielsweise Verkäufe von Vermögenswerten des Anteilseigners (oder seiner konsolidierten Tochtergesellschaften) an ein assoziiertes Unternehmen.
2
Die Fragestellung lautet, in welchem Umfang ein Anteilseigner unrealisierte Gewinne und Verluste zu eliminieren hat, die aus Transaktionen zwischen einem Anteilseigner (oder seinen konsolidierten Tochtergesellschaften) und assoziierten Unternehmen resultieren, die ihrerseits nach der Equity-Methode bilanziert werden.
Beschluss
3
Wenn ein assoziiertes Unternehmen nach der Equity-Methode bilanziert wird, sind unrealisierte Gewinne und Verluste aus "Upstream"- und "Downstream"-Transaktionen zwischen einem Anteilseigner (oder seinen Tochtergesellschaften) und assoziierten Unternehmen entsprechend der Beteiligungsquote des Anteilseigners an dem assoziierten Unternehmen zu eliminieren.
4
Unrealisierte Verluste dürfen nicht eliminiert werden, soweit die Transaktion substanzielle Hinweise auf eine Wertminderung des übertragenen Vermögenswertes gibt.
Datum des Beschlusses: Juli 1997.
Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 1998 beginnen; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind gemäß den Übergangsbestimmungen des IAS 8.46 vorzunehmen.