Zusätzlich zum Investitionsabzugsbetrag für künftige Investitionen kann Firma Hans Groß im Jahr der späteren Investition neben der normalen Abschreibung eine Sonderabschreibung (Sonder-AfA) geltend machen.
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonder-AfA und von Investitionsabzugsbeträgen sind fast gleich.
Wachstumschancengesetz – Sonderabschreibung, § 7g Abs. 5 EStG
Die Sonderabschreibung beträgt bisher bis zu 20 %der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Zukünftig können bis zu 40 % der Investitionskosten abgeschrieben werden.
Dies gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach 31.12.2023
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