Um einen Belastungssprung zu vermeiden, folgt auf die ausgedehnten Freigrenzen die sog. Milderungszone. Liegt die tarifliche Einkommensteuer über den Freigrenzen, setzt die Milderungszone ein, in der der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz i. H. v. 5,5 % herangeführt wird. Der Prozentwert zur Ermittlung der Grenzbelastung innerhalb der Milderungszone wurde von bisher 20 % auf 11,9 % gesenkt.

Die Milderungszone beginnt im Veranlagungsjahr 2023 ab einem zu versteuernden Einkommen von über 65.516 EUR bzw. 131.032 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) und erstreckt sich mit sukzessiver Belastungssteigerung bis zu einem zu versteuernden Einkommen von ca. 101.400 EUR bzw. ca. 202.800 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung).[1] Erst darüber hinaus wird der volle Zuschlag i. H. v. 5,5 % festgesetzt.

[1] Werte gerundet.

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