Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
---|---|---|---|---|
Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG (ohne Kfz) | 4851 | 6241 | Abschreibung auf Sachanlagen | |
Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG (für Kfz) | 4852 | 6242 | Abschreibung auf Sachanlagen | |
Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) | 4830 | 6220 | Abschreibung auf Sachanlagen | |
Abschreibungen auf Kfz | 4832 | 6222 | Abschreibung auf Sachanlagen |
So kontieren Sie richtig!
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann neben der linearen oder degressiven Abschreibung die 40 %ige Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 und 6 EStG beansprucht werden (vor dem 1.1.2024; 20 %) . Die 40 %ige Sonderabschreibung, die in einem Begünstigungszeitraum von maximal 5 Jahren beansprucht werden kann, ist handelsrechtlich unzulässig. Es sind nur Betriebe steuerlich begünstigt, die im Jahr vor der Anschaffung die Gewinngrenze von 200.000 EUR nicht überschreiten. Die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter bucht der Unternehmer z. B. auf das Konto "Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG (ohne Kfz)" 4851 (SKR 03) bzw. 6241 (SKR 04).
Buchungssatz:
Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG (ohne Kfz) |
an Wirtschaftsgut (Vermögensgegenstand) |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen