Die 40 %ige Sonderabschreibung ist eine rein steuerliche Abschreibung gem. § 7g Abs. 5 und 6 EStG, die in einem Begünstigungszeitraum von maximal 5 Jahren beansprucht werden kann. Handelsrechtlich ist sie unzulässig.
Mit der Sonderabschreibung wird steuerlich ein Teil der Abschreibung vorgezogen, sodass die Steuerbelastung niedriger ausfällt. Die 40 %ige Sonderabschreibung[1] kann zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden (innerhalb von 5 Jahren). Die degressive Buchwertabschreibung ist für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden, in Höhe des 2-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 20 % wieder zugelassen worden. Die Sonderabschreibung wird im Jahr der Anschaffung nicht zeitanteilig gekürzt, sodass auch bei einer Anschaffung im Dezember der volle Betrag der Sonderabschreibung als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.
Begünstigt sind nur Betriebe, deren Gewinngrenze im Jahr vor der Inanspruchnahme nicht mehr als 200.000 EUR betragen hat. Bei der Ermittlung der Gewinngrenze von 200.000 EUR bleiben die Investitionsabzugsbeträge ebenso unberücksichtigt wie eventuelle Hinzurechnungsbeträge.
Ablaufdiagramm Sonderabschreibung
Abb. 1: Ablaufdiagramm: Sonderabschreibung
Auch bei Personengesellschaften ist die Gewinngrenze von 200.000 EUR maßgebend (§ 7g Abs. 7 EStG), die für Einzelunternehmen und für Kapitalgesellschaften anzuwenden ist. Zur Ermittlung der Gewinngrenze der Personengesellschaft sind die Beträge maßgebend, die sich aus der Gesellschaftsbilanz und aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen ergeben.
Im Jahr der Betriebsgründung gibt es kein Vorjahr, sodass die Gewinngrenze nie überschritten wird.
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