Leitsatz
§ 1 Abs. 1 Satz 2 FördG schließt nur für von der Gemeinschaft selbst durchgeführte Investitionen aus, dass die der Gemeinschaft angehörenden Steuerpflichtigen Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen können. Wird dagegen ein Steuerpflichtiger durch eine von ihm vorgenommene Investition erst Gemeinschafter, steht § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG einer Förderung dieser Investition nicht entgegen.
Normenkette
§ 1, § 3, § 4 FördG
Sachverhalt
A erwarb 1993 den hälftigen Miteigentumsanteil an einem Mietwohngrundstück, das im Eigentum der Grundstücksgemeinschaft X und B stand. Nach dem Erwerb durch A bestand die Gemeinschaft aus A und B.
FA und FG lehnten die Gewährung der Sonder-AfA für A mit der Begründung ab, bei einer Gemeinschaft sei nur diese, nicht der einzelne Beteiligte, anspruchsberechtigt (Sperrwirkung). Da die Gemeinschaft aber nicht angeschafft habe, sondern sich nur die Zusammensetzung der Gemeinschafter durch Ausscheiden des X und Eintritt des A geändert habe, sei eine Begünstigung nicht möglich.
Entscheidung
Der BFH tritt dieser engen Auslegung entgegen. Der Gemeinschafter tritt nur dann hinter die Gemeinschaft zurück, wenn die Investition von der Gemeinschaft durchgeführt wird. Dieses Ergebnis entspreche dem Förderzweck der Erleichterung und Beschleunigung des Anpassungsprozesses. Dies folge auch aus § 1 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999, wonach die Gesellschaft/Gemeinschaft (nur dann) an die Stelle des Steuerpflichtigen trete, wenn diese die begünstigte Investition vornehme.
Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen. Die A zustehenden Sonder-AfA sind im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Gemeinschaft als Sonderwerbungskosten zu berücksichtigen.
Hinweis
Nach § 1 Satz 1 FördG stehen die Vergünstigungen (insbes. Sonderabschreibungen) "Steuerpflichtigen" zu. Nach Satz 2 tritt bei Personengesellschaften und Gemeinschaften an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder Gemeinschaft.
Diese Regelung bedeutet, dass dann, wenn die Gesellschaft oder Gemeinschaft die begünstigte Investition selbst durchführt, der einzelne Gesellschafter oder Gemeinschafter als Steuerpflichtiger von der Förderung ausgeschlossen ist (Sperrwirkung). Die Sonderabschreibungen wirken sich bei ihm nur insoweit aus, als ihm das Ergebnis der investierenden Gesellschaft oder Gemeinschaft im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung zuzurechnen ist.
Fraglich war nun die Behandlung der Fälle, in denen der Steuerpflichtige einen Miteigentumsanteil erwirbt und er erst dadurch zum Gesellschafter/Gemeinschafter wird. Hier führt die Gesellschaft/Gemeinschaft als solche keine Investition durch, sondern nur der Steuerpflichtige selbst. Bei strenger Auslegung ließe sich die Meinung vertreten, eine Förderung sei hier überhaupt ausgeschlossen, da bei Gesellschaften/Gemeinschaften die Investition von der Gesellschaft/Gemeinschaft getätigt werden müsse.
Der BFH entschied, dass in diesen Fällen die Sperrwirkung des § 1 Satz 2 FördG nicht eingreift. Beim Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem begünstigten Objekt sind die Förderungsvoraussetzungen vielmehr ebenfalls gegeben, auch wenn der Steuerpflichtige durch seine Investition Gesellschafter/Gemeinschafter wird. Der Erwerb eines Miteigentumsanteils ist sonach begünstigt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 15.1.2002, IX R 21/98