Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) ist nach Verwaltungsauffassung unterschiedlich zu beurteilen:

  • Das Ausgleichsgeld nach § 9 FELEG, das betroffenen Arbeitnehmern gewährt wird, bleibt bis zum Höchstbetrag von 18.407 EUR steuerfrei.[1] Die hiervon einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zur Kranken- und Pflegeversicherung können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, soweit das Ausgleichsgeld steuerfrei ist.
  • Übernimmt der Bund gem. § 15 FELEG Arbeitgeberanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie sämtliche Beiträge zur Rentenversicherung, muss der Arbeitnehmer diese Zahlungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn versteuern. Er kann sie deshalb als Vorsorgeaufwendungen geltend machen.

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