Beiträge des Arbeitgebers zur Sicherung seiner Arbeitnehmer bei Unfällen sind für ihn grundsätzlich Betriebsausgaben. Den Arbeitnehmern sind die Prämien nur dann im Jahr der Zahlung durch den Arbeitgeber als steuerpflichtiger Arbeitslohn zuzurechnen, wenn ihnen ein unentziehbarer Rechtsanspruch gegen die Versicherung eingeräumt wurde.[1] Andernfalls fließen ihnen die Beiträge erst nach einem – beruflichen oder privaten – Unfall zu. Der betriebliche Anteil an den Beiträgen, der im Regelfall auf 50 % zu schätzen ist, wird gleichzeitig bei den Werbungskosten angesetzt. Der private Anteil muss folgerichtig den Sonderausgaben zugerechnet werden.

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