Schwesterpersonengesellschaften sind gegeben, wenn an 2 Personengesellschaften ganz oder teilweise dieselben Gesellschafter beteiligt sind (sog. ganz oder teilweise "personenidentische Schwesterpersonengesellschaft") oder alle Gesellschafter in gleicher Höhe an beiden Personengesellschaften beteiligt sind (sog. "beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft").
Liegt zwischen Schwesterpersonengesellschaften eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung vor, sind die zum Gesellschaftsvermögen der Besitzpersonengesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter, die der Betriebspersonengesellschaft überlassen werden, steuerliches Gesamthandsvermögen der Besitzpersonengesellschaft und kein Sonderbetriebsvermögen bei der Betriebspersonengesellschaft. Das gilt auch, wenn es sich bei der Besitzpersonengesellschaft – ohne das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung – um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft handelt, für die die Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AO gilt.
Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung verdrängt die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen
Überlässt eine Schwesterpersonengesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen, verdrängt die mitunternehmerische Betriebsaufspaltung die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen. Es gilt ein Vorrang gemeinschaftlichen Betriebsvermögens vor Sonderbetriebsvermögen. Dabei ist es egal, warum die Besitzpersonengesellschaft betriebliche Einkünfte erzielt. Es reicht aus, wenn dies allein Folge der Betriebsaufspaltung ist.
Die Überlassung eines Praxisgrundstücks, das den Gesellschaftern einer Freiberufler-GbR in Miteigentum gehört, begründet mangels Gewerbebetrieb der Betriebsgesellschaft, d. h. der Freiberufler-GbR, keine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung, das Grundstück ist Sonderbetriebsvermögen bei der Freiberufler-GbR. Eine Betriebsaufspaltung kommt nur dann in Betracht, wenn das Betriebsunternehmen einen Gewerbebetrieb (sei es kraft originärer Tätigkeit, kraft Abfärbung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG, kraft gewerblicher Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG oder kraft Rechtsform nach § 8 Abs. 2 KStG) unterhält.
Überlässt allerdings ein Einzelgewerbetreibender eine wesentliche Betriebsgrundlage einer Personengesellschaft, an der er beherrschend beteiligt ist, gilt nach wie vor die Ablehnung der Subsidiaritätsthese, d. h. die Betriebsaufspaltung tritt hinter das Sonderbetriebsvermögen zurück.
Vermietung einer wesentlichen Betriebsgrundlage durch einen Einzelgewerbetreibenden
Einzelgewerbetreibender A hat bis zum 31.12.2024 ein mit einem Bürogebäude bebautes Grundstück eigengewerblich genutzt. Ab 1.1.2025 verlegt er seinen Betrieb und vermietet das Gebäude ab diesem Zeitpunkt an die Y-KG, an der er zu 80 % und seine Ehefrau B zu 20 % beteiligt sind. In dem Bürogebäude befindet sich fortan die Verwaltung der Y-KG.
Die Rechtsprechung zur mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung bei Schwesterpersonengesellschaften lässt sich auf diese Konstellation nicht übertragen. Bei einer Überlassung durch einen Einzelgewerbetreibenden gilt unverändert die Ablehnung der sog. Subsidiaritätsthese, d. h. die Betriebsaufspaltung tritt hinter das Sonderbetriebsvermögen zurück. Überlässt also ein Gesellschafter eine in seinem Eigentum stehende wesentliche Betriebsgrundlage der Betriebspersonengesellschaft, ist das betreffende Wirtschaftsgut immer als Sonderbetriebsvermögen der Betriebsgesellschaft zu behandeln. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut ansonsten Einzel-Betriebsvermögen des Gesellschafters wäre. Insoweit gilt der Grundsatz des Vorrangs von Sonderbetriebsvermögen. Die Bilanzierungskonkurrenz zwischen Betriebsvermögen und Sonderbetriebsvermögen ist zugunsten des Sonderbetriebsvermögens zu lösen. Die dadurch bewirkte Überführung vom Betriebsvermögen des Einzelunternehmers A in das Sonderbetriebsvermögen des A bei der Y-KG erfolgt gem. § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG zum Buchwert.