Leitsatz
1. Überlässt ein Einzelgewerbetreibender eine wesentliche Betriebsgrundlage einer Personengesellschaft, an der er beherrschend beteiligt ist, so gehört das überlassene Wirtschaftsgut zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der nutzenden Personengesellschaft. Die Rechtsfolgen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung werden verdrängt.
2. Vermieten die Miteigentümer einer Bruchteilsgemeinschaft ein Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage an eine von ihnen beherrschte Betriebsgesellschaft, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich die Miteigentümer zumindest konkludent zu einer GbR zusammengeschlossen haben.
3. Vermietet der Gesellschafter einer Besitzpersonengesellschaft ein ihm gehörendes Wirtschaftsgut an eine Betriebspersonengesellschaft, an der er ebenfalls (ggf. beherrschend) beteiligt ist, so stellt das überlassene Wirtschaftsgut Sonderbetriebsvermögen I des Gesellschafters bei der Betriebspersonengesellschaft dar. Diese Zuordnung geht der als Sonderbetriebsvermögen II bei der Besitzpersonengesellschaft vor.
Normenkette
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
Sachverhalt
Ehegatten betrieben ein Autohaus mit Werkstatt in der Rechtsform einer KG. Der Ehemann war Komplementär mit 54 % der Anteile, die Ehefrau Kommanditistin mit 46 % der Anteile. Die Betriebsgrundstücke mietete die KG von den Ehegatten, wobei ein Grundstück der Ehefrau allein gehörte. Zwei Grundstücke standen je zur Hälfte im Miteigentum der Ehegatten.
Das FA behandelte die Grundstücke als Sonderbetriebsvermögen der KG. Hiergegen wandte sich die KG mit der Begründung, es liege eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung vor und die Grundstücke seien Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft in der Rechtsform einer GbR.
FA und FG waren anderer Meinung.
Entscheidung
Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies das Verfahren an das FG zurück. Der KG sei darin beizupflichten, dass eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung die Zuordnung der von der Besitzgesellschaft überlassenen Betriebsgrundlagen zum Sonderbetriebsvermögen der Betriebsgesellschaft verdränge. Das FG müsse noch feststellen, ob und ggf. welche Grundstücke wesentliche Betriebsgrundlage der KG gewesen seien und ob Vermieter solcher Grundstücke eine aus den Eheleuten bestehende GbR gewesen sei.
Hinweis
Das hiesige Urteil enthält wenig Neuigkeiten, ist aber lehrreich, weil es die Grundsätze für die Behandlung von im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an eine Betriebspersonengesellschaft überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen zusammenfasst.
1. Überlässt ein Gesellschafter der Betriebspersonengesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage, ist das betreffende Wirtschaftsgut immer als Sonderbetriebsvermögen der Betriebsgesellschaft zu behandeln. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut ansonsten Einzel-Betriebsvermögen des Gesellschafters wäre. Insoweit gilt der Grundsatz des Vorrangs von Sonderbetriebsvermögen.
2. Überlässt eine Schwesterpersonengesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen, verdrängt die mitunternehmerische Betriebsaufspaltung die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen. Es gilt ein Vorrang gemeinschaftlichen Betriebsvermögens vor Sonderbetriebsvermögen. Dabei ist es egal, warum die Besitzpersonengesellschaft betriebliche Einkünfte erzielt. Es reicht aus, wenn dies allein Folge der Betriebsaufspaltung ist.
3. Überlässt die Besitzpersonengesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen, die nicht ihr, sondern ihren Gesellschaftern gehören, sind die Wirtschaftsgüter Sonderbetriebsvermögen der Besitzgesellschaft, nicht etwa der Betriebspersonengesellschaft.
4. Überlassen sowohl eine Besitzpersonengesellschaft sowie einer der Doppelgesellschafter alleine wesentliche Betriebsgrundlagen an eine Betriebspersonengesellschaft, sind die von der Besitzgesellschaft überlassenen Wirtschaftsgüter deren Betriebsvermögen, ggf. in Form von Sonderbetriebsvermögen. Das zusätzlich von einem Gesellschafter überlassene Wirtschaftsgut ist jedoch Sonderbetriebsvermögen I der Betriebsgesellschaft, selbst wenn die Überlassung primär durch das Interesse der Besitzgesellschaft veranlasst sein sollte.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 18.8.2005, IV R 59/04