Prof. Dr. René Schäfer, Simon Hauck
Rz. 11
Besteht zwischen den Unternehmen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft eine enge wirtschaftliche Verflechtung – wie etwa zwischen einem Produktions- und Vertriebsunternehmen – und beherrscht der Mitunternehmer die Kapitalgesellschaft, rechtfertigt dies die Annahme, dass die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft dazu bestimmt ist, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen, wenn die Kapitalgesellschaft keiner anderweitigen Tätigkeit nachgeht. In besonderem Maße besteht eine derartige Verflechtung, wenn die Kapitalgesellschaft Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit einer Mitunternehmerschaft ist. Die beide Unternehmen beherrschende Person verwirklicht ihren einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durch die Geschäftstätigkeit der Betriebs-Kapitalgesellschaft. Deshalb sieht der BFH die von den Mitunternehmern gehaltenen Anteile an einer Betriebs-GmbH als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II der Besitz-Personengesellschaft an.
Rz. 11a
Die Eigenschaft als notwendiges Sonderbetriebsvermögen aufgrund einer engen wirtschaftlichen Verflechtung kann sich auch aus Geschäftsbeziehungen zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft ergeben. Sind die Geschäftsbeziehungen zwischen den Gesellschaften so ausgestaltet, dass die Kapitalgesellschaft für die Personengesellschaft wesentliche wirtschaftliche Funktionen übernimmt, so kann dadurch eine enge wirtschaftliche Verflechtung gegeben sein. Werden Geschäftsbeziehungen hingegen so unterhalten, wie sie üblicherweise auch zu anderen Unternehmen bestehen, reicht dies grundsätzlich nicht aus, um notwendiges Sonderbetriebsvermögen zu begründen. In Bezug auf die Beteiligungen des Gesellschafters einer als Bauunternehmen tätigen KG an verschiedenen Parkhaus-GmbHs ist notwendiges Sonderbetriebsvermögen auch dann nicht gegeben, wenn die KG die Parkhäuser errichtet hat. Bei den Bauaufträgen handelte es sich um übliche Geschäftsbeziehungen. Die Bautätigkeit für die einzelnen Kapitalgesellschaften war insoweit branchentypischer Natur.
Rz. 12
Ist eine Organgesellschaft nahezu ausschließlich für die Organträgerin tätig, sind die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen einer Organgesellschaft und der Organträger-Personengesellschaft mit derjenigen zwischen Betriebs-Kapitalgesellschaft und Besitz-Personengesellschaft vergleichbar. Die Organgesellschaft dient dann in besonderer Weise dem Betrieb der Organträgerin, weil sie das Unternehmen der Organträgerin fördert. Wegen dieser besonderen Bedeutung stellen die Anteile, die Mitunternehmer der Organträger-Personengesellschaft an der Organgesellschaft halten, notwendiges Sonderbetriebsvermögen II bei der Organträger in dar.
Rz. 13
Beteiligt sich der Kommanditist einer GmbH & Co. KG an der Komplementär-GmbH, ist ebenfalls Sonderbetriebsvermögen II angenommen worden, es sei denn, die GmbH geht außer ihrer Geschäftsführertätigkeit für die KG noch einer Tätigkeit von nicht ganz untergeordneter Bedeutung nach. Dies wird damit begründet, dass der GmbH-Anteil die Stellung des Kommanditisten als Mitunternehmer stärkt, weil er durch die Wahrnehmung seiner Rechte an der Komplementär-GmbH die Möglichkeiten seiner Einflussnahme auf die KG erweitert. Die Möglichkeit einer Einflussnahme des Gesellschafters ist nach Auffassung des BFH allerdings regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Geschäftsanteil des Gesellschafters an der Komplementär-GmbH unter 10 % liegt, sodass in diesen Fällen kein Sonderbetriebsvermögen II angenommen werden kann.
Rz. 14
Ähnlich beurteilte der BFH den Sachverhalt, als sich der Gesellschafter einer GmbH an dieser als atypisch stiller Gesellschafter (GmbH & Still) beteiligte. Er rechnete den Anteil an der GmbH seinem Sonderbetriebsvermögen II zu unter der Voraussetzung, dass die GmbH nicht noch einer anderen Geschäftstätigkeit nachgeht. Er begründete dies damit, dass die der atypisch stillen Gesellschaft zuzurechnende Tätigkeit des Inhabers des Handelsgeschäfts steuerrechtlich als Gewerbebetrieb der Gesellschaft gilt. Der Inhaber des Handelsgeschäfts erbringe, soweit er zur Erreichung des Gesellschaftszwecks der stillen Gesellschaft tätig werde, einen im Gesellschaftsinteresse liegenden Beitrag, der der Geschäftsführung einer Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG vergleichbar sei. Es ist davon auszugehen, dass auch in Bezug auf die GmbH & Still die neuen Rechtsprechungsgrundsätze des BFH Anwendung finden, sodass auch hier die 10-%-Grenze beachtet werden muss.
Rz. 15
Mit Urteil vom 23.1.2001 entschied der BFH, dass der Geschäftsanteil eines Kommanditisten an der Kommanditisten-GmbH derselben KG zu seinem Sonderbetriebsvermögen II bei der KG gehört, wenn die Kommanditisten-GmbH keiner eigenen Geschäftstätigkeit nachgeht und ihr alleiniger Zweck die Beteiligung an der KG in einem erheblichen Umfang (im Streitfall 50 % des Festkapitals der KG) ist. Die Kommanditisten-GmbH erfüllte eine für die KG wesentliche Funktion dadurch, dass sie ihr als Ko...