Rz. 75

Die Prospekt-VO[1] normiert die Anforderungen an den Wertpapierprospekt bei einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel an einem regulierten Markt. Detailliert werden diese Anforderungen durch VO EU 2019/980[2]. Der IDW nimmt sich den Pro-Forma-Finanzinformationen in seinem RH HFA 1.004 an.

 

Rz. 76

Gemäß Art. 7 Abs. 6 lit. b) Nr. i) und Art. 12 Abs. 3 lit. e) der Prospekt-VO gehören gegebenenfalls die Pro-forma-Finanzinformationen zu den zu veröffentlichenden Basisinformationen des Emittenten.

 

Rz. 77

Nach der VO EU 2019/980 sind Pro-forma-Finanzinformationen für den Fall einer bedeutenden Brutto-Veränderung infolge einer Transaktion oder einer bedeutenden finanziellen Verpflichtung zu erstellen. Eine bedeutende Bruttoveränderung ist definiert als eine Schwankung infolge einer Transaktion von einem oder mehreren Indikatoren für den Umfang der Geschäftstätigkeit des Emittenten um mehr als 25 % (Art. 1 lit. e) VO EU 2019/980). Eine bedeutende finanzielle Verpflichtung liegt bei einer verbindlichen Vereinbarung über eine Transaktion vor, die bei einem oder mehreren Indikatoren für den Umfang der Geschäftstätigkeit des Emittenten zu einer Schwankung von mehr als 25 % führt (Art. 18 Abs. 4 VO EU 2019/980).

 

Rz. 78

Unter Transaktionen sind insbesondere Zu- oder Abgänge von Tochterunternehmen, Teilkonzernen oder Unternehmensteilen zu verstehen.[3] Als Indikatoren für den Umfang der Geschäftstätigkeit kommen vordergründig die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse und das Jahresergebnis zum Einsatz.[4] Jedoch können – unternehmensabhängig – andere Indikatoren in die Betrachtung einbezogen werden.

 

Rz. 79

Die Pro-forma-Finanzinformationen sollen den (potenziellen) Anlegern die wesentlichen Auswirkungen der Transaktion(en) veranschaulichen. Die ursprünglichen Abschlüsse sind dazu nicht geeignet, weil sie die Transaktion nicht umfassen. Zur Veranschaulichung der Auswirkungen ziehen die Pro-forma-Finanzinformationen den Vergleich zwischen den ursprünglichen Abschlüssen und einem hypothetischen Abschluss, der sich ergeben hätte, wenn die Transaktion bereits zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt worden wäre (Anlage 20 Punkt 1.1 lit. a) Nr. iv) Sub-Nr. i) VO EU 2019/980).

 

Rz. 80

Die Pro-forma-Finanzinformationen sind nur für den letzten abgeschlossenen Berichtszeitraum und/oder für den letzten veröffentlichten bzw. im Prospekt aufgenommenen Zwischenberichtszeitraum erforderlich (Anlage 20 Punkt 2.2 VO EU 2019/980).

[1] Verordnung (EU) 2017/1129 v. 14.6.2017, ABL EU v. 30.6.2017, L 168, 12.
[2] Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 v. 14.3.2019, ABL EU v. 21.6.2019, L. 166, 22.
[3] Vgl. IDW RH HFA 1.004, Stand: 12.7.2017, Rz. 4.
[4] Vgl. IDW RH HFA 1.004, Stand: 12.7.2017, Rz. 7.

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