Leitsatz
1. Sonderfahrzeuge i.S.d. § 25b Abs. 2 MinöStG sind Fahrzeuge, die aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften erkennbar dazu bestimmt sind, einem Verwendungszweck zu dienen, der einen spezifischen Bezug zur Land- und Forstwirtschaft hat. Die Verwendbarkeit für andere Zwecke schließt diese Einordnung nicht aus.
2. Ein Fahrzeug, das für die Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und Bedarfsgütern auf öffentlichen Straßen bestimmt und dafür besonders hergerichtet ist, ist ein Sonderfahrzeug für die Land- oder Forstwirtschaft.
Normenkette
§ 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 25b Abs. 2 MinöStG
Sachverhalt
Ein Landwirt beantragte eine Mineralölsteuervergütung nach § 25b MinöStG für den Verbrauch von versteuertem Diesel in einem als Viehtransporter benutzten Lkw, der mit einem Spezialaufbau für die Beförderung von Rindern und Schweinen versehen war.
Das HZA lehnte die Vergütung ab, weil es sich nicht um ein Sonderfahrzeug handle.
Entscheidung
Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen; zwischen den Zeilen wird man lesen können, dass ihm die Gewährung der beantragten Vergütung bei den in den Praxishinweisen erläuterten rechtlichen Kriterien entsprechenden ergänzenden Tatsachenfeststellungen nahe liegend erscheint.
Hinweis
Gem. § 25b Abs. 1 MinöStG wurde die Mineralölsteuer für versteuerte Mineralöle, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von Ackerschleppern, Arbeitsmaschinen und Motoren oder Sonderfahrzeugen bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden sind, vergütet.
Heute gestattet dies das Energiesteuergesetz in gleicher Weise.
Sonderfahrzeuge sind Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind (vgl. jetzt § 57 Abs. 3 des Energiesteuergesetzes).
Das Fahrzeug muss also bestimmte objektive Merkmale aufweisen oder über besondere Vorrichtungen verfügen, die es dafür geeignet machen, in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben für Arbeiten zur Bodenbewirtschaftung oder zur bodengebundenen Tierhaltung eingesetzt zu werden. Die bloße subjektive Zweckbestimmung macht aus einem Fahrzeug kein "Sonderfahrzeug".
Anders als nach der Rechtsprechung zum KraftStG (Urteil des BFH vom 22.6.2004, VII R 42/03, BFH-PR 2004, 503) ist allerdings für die Mineralölsteuervergütung nur erforderlich, dass das Fahrzeug aufgrund seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften erkennbar dazu bestimmt ist, einem Verwendungszweck zu dienen, der einen "spezifischen Bezug" zur Land- und Forstwirtschaft hat. Eine ausschließliche Verwendbarkeit in der Landwirtschaft ist also nicht zu verlangen.
Warum der Gesetzgeber im KraftStG so viel strenger ist als im Mineralölsteuerrecht (und damit im Kfz-Steuerrecht kaum zu bewältigende Schwierigkeiten heraufbeschwört, weil nahezu jedes Fahrzeug auch außerhalb der Landwirtschaft, insbesondere z.B. im Tiefbau, bei einer Spedition oder in einem gewerblichen Viehmastbetrieb, verwendet werden kann), liegt im Dunkeln.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 12.12.2006, VII R 42/05