Diese können steuerfrei oder steuerpflichtig sein. Sämtliche Regelungen zur Steuerfreiheit von Einnahmen finden sich in § 3 und § 3b EStG.
Dies sind:
- Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung, Direktzusage, Pensionsfonds, Pensionskasse und Unterstützungskasse).
- Förderung der Vermögensbildung (Vermögenswirksame Leistungen).
- Rehabilitation und Gesundheitspflege durch kostenlose ärztliche Beratungen und Behandlungen.
- Krankengeldzuschüsse.
- Einrichtungen zur Verbilligung der Lebenshaltung. Hierzu können zählen: Essen in der Werkskantine, der Zuschuss zu Mahlzeiten, Arbeitskleidung, Werkswohnung, Zuschüsse für die Unterkunft am Arbeitsort (Sachbezüge) und Fahrtkostenersatz.
- Unterbringung nicht schulpflichtiger Kinder im Betriebskindergarten.
- Bildung und Freizeitgestaltung: Studienbeihilfe, Lehrgänge für Fort- und Weiterbildung, Fachliteratur für den Beruf, Betriebsausflüge, Bildungsurlaub usw.
- Aufwendungen für Unterstützung.
- Ehrung und Anerkennung für Mitarbeiter in Form von Jubiläums- oder Hochzeitsgeschenken, Betreuung von Mitarbeitern im Ruhestand (Abende für Rentner), Weihnachtsgratifikationen etc.
- Heirats- und Geburtsbeihilfen.
Aufmerksamkeiten
Sachzuwendungen bis zu 60 EUR brutto (z. B. Blumen, Genussmittel, Bücher, Tonträger), die der Arbeitnehmer anlässlich eines persönlichen Ereignisses erhält, gelten als Aufmerksamkeiten und stellen damit keinen Arbeitslohn dar. Die Frage nach der Lohnsteuerpflicht stellt sich daher gar nicht.
Buch als Aufmerksamkeit
Zum Geburtstag erhält ein Arbeitnehmer ein Buch im Wert von 21,40 EUR.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4653/6643 |
Aufmerksamkeiten |
20,00 EUR |
1000/1600 |
Kasse |
21,40 EUR |
1571/1401 |
Abziehbare Vorsteuer 7 % |
1,40 EUR |
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50 EUR für Geschenke an Geschäftsfreunde
Während die Höchstgrenze für den Betriebsausgabenabzug für Geschenke an Geschäftsfreunde (Betriebsfremde) 50 EUR (netto) beträgt, gilt für Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer die 60-EUR-Grenze (brutto). Auch Geschenke an Geschäftsfreunde zu einem besonderen persönlichen Anlass gelten als Aufmerksamkeiten und fallen unter die 60-EUR-Grenze. Bis zu dieser Grenze entfällt die Versteuerung beim Empfänger bzw. alternativ die Versteuerung gem. § 37b EStG mit 30 %. Der Betriebsausgabenabzug ist davon unberührt. Richten Sie sich in der Buchhaltung dafür unbedingt getrennte Konten ein.
Auch Getränke, die den Arbeitnehmern zum Verbrauch am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden, gelten als Aufmerksamkeiten.
Speisen können nur dann als Aufmerksamkeit gelten, wenn sie während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes geleistet werden.
2.1 Betriebsveranstaltungen
Die Regelungen für Betriebsveranstaltungen sind seit 2015 im § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG aufgenommen worden. Die bis dahin geltende Freigrenze in Höhe von 110 EUR wurde damals in einen Freibetrag von 110 EUR umgewandelt.
Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung (z. B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) sind kein Arbeitslohn, wenn der Rahmen der Üblichkeit nicht überschritten wird.
Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zum Arbeitslohn, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Diese Regelung gilt für die Teilnahme eines Arbeitnehmers an bis zu 2 Betriebsveranstaltungen jährlich. Die Zuwendungen sind mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen anzusetzen.
Zu den Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Sofern der Freibetrag von 110 EUR überschritten wurde, ist der übersteigende Betrag als geldwerter Vorteil zu versteuern. Sofern mehr als 2 Veranstaltungen im Kalenderjahr stattgefunden haben, entsteht für die Arbeitnehmer, die an allen 3 Veranstaltungen teilgenommen haben, ein geldwerter Vorteil. Die Versteuerung mit 25 % pauschaler Lohnsteuer gem. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG ist möglich.
2.2 Entlassungsabfindungen
Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind in jedem Fall steuerpflichtiger Arbeitslohn. Ggf. ist eine ermäßigte Besteuerung (sog. Fünftelregelung) zulässig, jedoch ab 1.1.2025 nur noch im Veranlagungsverfahren. Abfindungen sind beitragsfrei in der Sozialversicherung.
2.3 Jobtickets
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Sachbezug eine Monatsfahrkarte (sog. Jobticket) zur Verfügung stellen. Auch das 49-EUR-Ticket fällt unter diese Regelung, unabhängig davon, ob und wie oft es für Fahrten zwischen Wo...