Außerdem können vom Arbeitgeber steuerfrei an den Arbeitnehmer gezahlt werden:

  • Zuschüsse für den Kauf einer Fahrkarte im Linienverkehr für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie generell von Fahrkarten im öffentlichen Personennahverkehr (auch z. B. für Mitarbeiter im Homeoffice oder in der Elternzeit – ohne Verpflichtung, sie tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu nutzen),[1]
  • Kindergartenzuschuss für nichtschulpflichtige Kinder,[2]
  • Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von typischer Berufskleidung an den Arbeitnehmer,[3]
  • Werkzeuggeld,[4]
  • Zuwendungen im Rahmen der Alterssicherung.[5]

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