Zusammenfassung
Der Gesellschafter kann aus seinen Geschäftsanteilen Dividenden beziehen. Diese Dividenden müssen, jedenfalls bei natürlichen Personen, versteuert werden, unterliegen aber nicht der Sozialversicherungspflicht. Eine Sozialversicherungspflicht kann jedoch entstehen, wenn der Gesellschafter in der GmbH mitarbeitet, entweder als Geschäftsführer oder sonstiger Dienstnehmer. Der Gesellschafter kann hierbei im Einzelfall persönlich abhängig beschäftigt sein, dann unterliegen seine Bezüge der Sozialversicherungspflicht. Der nicht beherrschende GmbH-Gesellschafter, der in seiner GmbH tätig ist, wird in der Sozialversicherung grundsätzlich wie alle anderen Angestellten als abhängig Beschäftigter der GmbH behandelt: Er ist in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig. Nicht so der mitarbeitende beherrschende Gesellschafter. Er ist grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert. Er kann sich ggf. freiwillig in der Rentenversicherung und unter engeren Voraussetzungen freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichern. Bei der Frage nach dem Vorliegen einer Sozialversicherungspflicht muss zwischen dem nicht beherrschend mitarbeitenden Gesellschafter und dem beherrschenden Gesellschafter differenziert werden.
1 Einbeziehung von Gesellschafter-Geschäftsführern
In der Praxis gibt es häufig Gesellschafter-Geschäftsführer oder auch mitarbeitende Gesellschafter, die nicht gleichzeitig Geschäftsführer sind, die daran interessiert sind, nicht als sozialversicherungspflichtig eingestuft zu werden. Meist ist die Ersparnis der Sozialversicherungsbeiträge der zentrale Beweggrund. Aber auch der umgekehrte Fall ist in der Praxis anzutreffen. Gerade ältere Gesellschafter-Geschäftsführer, die bereits über Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügen, sind an einer Fortsetzung ihrer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung und vor allem daran interessiert, dass die GmbH für sie Arbeitgeberbeiträge entrichtet. Bestehen familiäre Verpflichtungen, z. B. Kinder oder ein nicht mitarbeitender Ehepartner, ist vor allem die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung attraktiv, wo ohne gesonderten Beitrag Familienangehörige mitversichert sind.
Grundsätzlich richtet sich die Frage, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht, nach den rechtlich relevanten Kriterien, und zwar entscheidend danach, ob nach einer Gesamtwürdigung eine persönliche Abhängigkeit des mitarbeitenden Gesellschafters von der GmbH bejaht werden kann. Allein durch eine bloße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge entsteht die Sozialversicherungspflicht nicht. Zwar wird kein Gesellschafter-Geschäftsführer ausgegrenzt. Will er aber im Ernstfall Leistungen, z. B. Arbeitslosengeld, in Anspruch nehmen, muss er damit rechnen, dass die Rechtsgrundlagen seiner Mitgliedschaft erneut geprüft werden und ein Rechtsanspruch auf Leistungen, z. B. auf Zahlung von Arbeitslosengeld, abgesprochen wird. Das ist besonders ärgerlich, weil für den Gesellschafter-Geschäftsführer bis dahin häufig schon jahrelang Beiträge gezahlt wurden. Es gibt aber einen Rückzahlungsanspruch für diese Beiträge, wobei die GmbH die Arbeitgeber- und der Geschäftsführer die Arbeitnehmeranteile erstattet erhält. Der Anspruch besteht aber nur für 4 Jahre.
Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben mit Wirkung ab 1.4.2022 Leitlinien für die Statusfeststellung von Erwerbstätigen verlautbart, die das bisherige Rundschreiben aus 2019 ersetzen (s. z. B. veröffentlicht über www.deutsche-rentenversicherung.de). Die Anlage 3 i. d. F. vom 1.4.2022 zu dieser Verlautbarung hat den Titel "Versicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern, Fremdgeschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH, sowie Geschäftsführern einer Familien-GmbH". Sie betrifft damit auch die hier interessierenden mitarbeitenden Gesellschafter.
Die Leitlinien werten die jahrzehntelange Rechtsprechung der Sozialgerichte, insbesondere des BSG aus und versuchen diese zusammenzufassen. Ist der konkrete Fall in den Leitlinien behandelt, ist davon auszugehen, dass ein Antrag den Status festzustellen entsprechend den Leitlinien beschieden wird.
Wie auch aus dem Rundschreiben ersichtlich kann es einen Unterschied machen, ob der Gesellschafter als Geschäftsführer oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsverhältnisses, wie eines Dienstvertrags, der kein Geschäftsführer-Dienstvertrag ist, mitarbeitet. Sofern man in der Praxis einen Fall beurteilen muss, geben die Leitlinien, die auch eine Rechtsprechungssammlung enthalten, eine entsprechende Rechtssicherheit. Die Leitlinien sind allerdings keine Rechtsvorschriften mit Bindungswirkung für den Einzelfall.
Grundsätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind Fremd-Geschäftsführer und der Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Sperrminorität, während der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ab einer Beteiligung von 50 % oder mit einer Sperrminorität...