Matthias Body, Dr. Charlotte Pötters
Steht aufgrund der oben dargestellten Grundsätze fest, dass der Zuwendungsempfänger eine Leistung an den Sponsor erbringt, kann auch ein Tausch bzw. tauschähnlicher Umsatz vorliegen, wenn der Zuwendungsempfänger von dem Sponsor Sachleistungen oder eine sonstige Leistung anstelle einer bloßen Geldzahlung erhält.
Erforderlich ist, dass zwischen der Leistung des Zuwendungsempfängers und der Leistung des Sponsors ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.
Leistung und Gegenleistung
Im Sponsoringvertrag zwischen V und U ist vereinbart, dass U dem V Trikots mit oder ohne Werbeaufdruck für die Vereinsmannschaft zur Verfügung stellt. V verpflichtet sich im Gegenzug, für den U auf seiner Internetseite aktiv Werbung zu betreiben und den Online-Shop des U zu verlinken.
U erbringt eine umsatzsteuerbare Lieferung an V. Die Gegenleistung für die umsatzsteuerbare Lieferung des U besteht in der umsatzsteuerbaren sonstigen Leistung „Werbung“ des V (und umgekehrt).
Bei dem Tausch oder tauschähnlichen Umsätzen ist jede Lieferung und sonstige Leistung gesondert zu beurteilen. Im Hinblick auf die Steuerbarkeit und den anzuwendenden Steuersatz bei der Leistung des Zuwendungsempfängers ergeben sich keine Besonderheiten. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Leistung des unternehmerischen Sponsors ist regelmäßig steuerbar. Der anzuwendende Steuersatz ist nach der Art der Zuwendung zu prüfen.
Bei dem Tausch bzw. tauschähnlichen Umsätzen gilt der Wert jedes Umsatzes ohne Umsatzsteuer als Entgelt für den jeweils anderen Umsatz. Der Wert des anderen Umsatzes wird durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt. Subjektiver Wert ist derjenige, den der Leistungsempfänger der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist. Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um diese Leistung zu erhalten. Hat der Leistungsempfänger konkrete Aufwendungen für die von ihm erbrachte Gegenleistung getätigt, ist daher der gemeine Wert dieser Gegenleistung nicht maßgeblich. Soweit der Leistungsempfänger keine konkreten Aufwendungen für seine Gegenleistung getätigt hat, ist das Entgelt für die Leistung zu schätzen. Wird ein Geldbetrag zugezahlt, handelt es sich um einen Tausch oder tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe, bei dem der Wert der Sachleistung um diesen Betrag zu mindern ist.
Schriftlich abgeschlossener Sponsoringvertrag
Weil auf den subjektiven Wert abgestellt wird, kann es sehr schwierig sein, die Bemessungsgrundlage bei einem Tausch bzw. tauschähnlichen Umsatz zu bestimmen. Obwohl ein Sponsoringvertrag auch formlos abgeschlossen werden kann, empfiehlt es sich generell, diesen zu Dokumentations- und Beweiszwecken schriftlich zu fassen. Ggf. bestehende Leistungspflichten und deren umsatzsteuerrechtliche Einordnung sollten klar geregelt sein und auch entsprechend gelebt werden. Dabei kann auch das jeweils anzusetzende Entgelt definiert werden. Im Ausgangspunkt darf i. d. R. davon ausgegangen werden, dass Leistung und Gegenleistung ausgewogen sind und z. B. der Wert einer Werbeleistung des Zuwendungsempfängers dem Wert der Zuwendung des Sponsors entspricht.
Da zwei sich gegenüberstehende Leistungen von Sponsor und Zuwendungsempfänger vorliegen, sind bei steuerpflichtigen Umsätzen jeweils von Sponsor und Zuwendungsempfänger ordnungsgemäße Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis auszustellen. Möglich ist aber auch eine Abrechnung durch nur einen Beteiligten mittels eines Dokuments, das gleichzeitig Rechnung des Rechnungsausstellers für seine Leistung und umsatzsteuerrechtliche Gutschrift für die von ihm bezogene Leistung darstellt, wenn dies vorher vereinbart wurde. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die formalen Anforderungen eingehalten werden (insbes. auch Angabe „Gutschrift“ und zweifelsfreie Angaben, über welche Leistung als Leistungsempfänger bzw. leistender Unternehmer abgerechnet wird). Auf keinen Fall dürfen die gegenseitigen Leistungen saldiert werden.