Erfolgt die besondere Raumnutzung außerhalb der Tage, an denen Sportereignisse stattfinden, mindestens einmal wöchentlich, kann der auf diese Raumnutzung entfallende Anteil vorab pauschal mit 15 % des Gesamtbetrags ermittelt und als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für die weitere pauschale Aufteilung ist dann von dem um den Raumnutzungsanteil gekürzten Gesamtbetrag auszugehen.

 
Wichtig

Vereinfachungsregelung ist nicht anwendbar

Sind im Gesamtbetrag der Aufwendungen nur die Leistungen Werbung und Eintrittskarten enthalten und liegt für die Bewirtung eine Einzelabrechnung vor, z. B. bei Vertrag mit einem externen Speiselieferanten ("Caterer"), ist die Vereinfachungsregelung im Hinblick auf die Pauschalaufteilung 40 %, 30 %, 30 % nicht anwendbar.

Für den Werbeanteil und den Ticketanteil ist dann ein anderer angemessener Aufteilungsmaßstab i. S. einer sachgerechten Schätzung zu finden.[1] Für den Bewirtungsanteil gelten dann die allgemeinen steuerlichen Regeln des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Die Vereinfachungsregelung zur pauschalen Aufteilung der Kosten nach den VIP-Logen-Erlassen ist für eine Regatta-Begleitfahrt anlässlich der "Kieler Woche", an der Kunden und Geschäftsfreunde sowie Vertriebsmitarbeiter teilgenommen haben, nicht anzuwenden.[2]

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