Das ist insbesondere der Fall,
- wenn es sich um Geschäftspartner handelt, welche nur zur Pflege geschäftlicher Beziehungen eingeladen werden,
- wenn die Ausgaben angemessen sind und
- wenn keine privaten Motive im Vordergrund stehen (z.B. Hobbys, persönliche Interessen).
Anderenfalls werden die Ausgaben als private, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung zugeschrieben. Bescheidenheit kann sich also auszahlen.
Aufteilung der Entgelte bei VIP-Logen
Zur steuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von VIP-Logen in Sportstätten hat das BMF in seinem Schreiben vom 28.11.2006 - IV A 5 - S 7109 - 14/06 (BStBl I 2006, 791) detailliert Stellung bezogen. Häufig erhält der Sponsor neben den üblichen Gegenleistungen in Form von Lautsprecherdurchsagen oder Werbeflächen Eintrittskarten für VIP-Logen, welche nicht nur zum Besuch der Veranstaltung berechtigen, sondern auch die Möglichkeit der Bewirtung des Sponsors und Dritter (z.B. Geschäftsfreunde) beinhalten. Oft handelt es sich dabei um ein Gesamtpaket, für das der Sponsor eine Rechnung erhält. Laut BMF müssen Entgelte für solche Gesamtpakete in Aufwendungen für Werbeleistungen, Aufwendungen für besondere Raumnutzung, Aufwendungen für VIP-Maßnahmen, Aufwendungen für Geschenke und Aufwendungen für eine Bewirtung aufgeteilt werden. Näheres ist dem o.g. BMF-Schreiben zu entnehmen.
Praxis-Tipp: Vorsteuer geltend machen
Der sponsernde Unternehmer kann die auf die Aufwendungen für die Nutzung einer VIP-Loge entfallenden Vorsteuern unter den allgemeinen Voraussetzungen abziehen.